Rz. 2h
Wird ein KTW oder RTW benutzt, übernimmt die Krankenkasse den nach § 133 berechnungsfähigen Betrag. Die Eigenbeteiligung ist davon abzuziehen (abzüglich der Eigenbeteiligung nach § 3 Abs. 2 MAKV). Für den eigenen Pkw übernimmt die Krankenkasse 0,30 EUR je Kilometer abzüglich der Eigenbeteiligung (§ 3 Abs. 2 MAKV).
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen