Rz. 13

Kosten des Rücktransports bei Erkrankung im Ausland werden, wie sich aus Abs. 4 Satz 1 ergibt, von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übernommen. Dies gilt auch für die zurückgelegte Strecke von der Grenze der Bundesrepublik bis zum Wohn- oder Aufenthaltsort des Versicherten. Unter einem Rücktransport i. S. d. Abs. 4 ist jede Rückreise von einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt in das Inland zu verstehen. Erfasst wird von der Vorschrift vor allem auch der Transport zur Weiterbehandlung im Inland, nicht nur die Rückreise nach dem Abschluss einer Behandlung im Ausland. Speziell für den Fall einer Erkrankung während einer Urlaubsreise im Ausland ist eine Kostenübernahme durch die deutsche Krankenkasse schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil andernfalls auch diejenigen Beitragszahler, die nicht in der Lage sind, eine derartige Reise zu unternehmen, an der Finanzierung der Kosten eines Rücktransports beteiligt wären (BSG, Urteil v. 10.10.1978, 3 RK 75/77). Auch ist wesentliche Ursache für den Rücktransport nicht die Erkrankung am Urlaubsort, sondern die freiwillige Entfernung aus dem Bezirk der Krankenkasse. Ausgenommen bleiben allerdings die Fälle des § 18, in denen eine Behandlung im Geltungsbereich des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum möglich ist, wenn die Krankenkasse die Behandlungskosten ganz oder teilweise übernommen hat (vgl. die Komm. dort).

Die Krankenkasse hat für einen Rücktransport aus dem Ausland dann nicht aufzukommen, wenn der Versicherte aus einem Mitgliedstaat der EU zur stationären Weiterbehandlung ins Inland verlegt wird, weil die Fahrkosten als akzessorische Nebenleistung der inländischen Krankenbehandlung zuzurechnen sind und die Leistungspflicht nach nationalem Recht zu beurteilen ist und EU-Recht dem nicht entgegen steht (BSG, Urteil v. 23.2.1999, B 1 KR 1/98 R).

Hiervon ausgenommen sind Fahrkosten, die im Zusammenhang mit einer im Ausland durchgeführten Krankenbehandlung entstehen, die im Inland nicht durchführbar war, wenn die Krankenkasse die Behandlungskosten ganz oder teilweise übernommen hat.

Die Krankenkasse darf die Kosten des Rücktransports aus dem Ausland in das Inland auch dann nicht übernehmen, wenn der Versicherte einen Wahltarif nach § 53 Abs. 4 gewählt hat, weil dieser nur zu einer abweichenden Leistungsabwicklung ermächtigt, nicht aber zu einer Ausweitung des Leistungskatalogs.

Allerdings ermöglicht § 13 Abs. 4 und 5 Versicherten die Möglichkeit, ambulante – und nach vorheriger Zustimmung durch die Krankenkasse – stationäre Behandlungen in anderen Staaten, in denen die EWG-Verordnung Nr. 1408/71 anzuwenden ist, in Anspruch zu nehmen. Deshalb kann es angezeigt sein, dass eine Krankenkasse auch bei einer Behandlung in diesen Staaten bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen die Fahrkosten übernimmt.

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