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Die Norm dient der Harmonisierung der von den Rehabilitationsträgern bei einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation zu erbringenden Reisekosten und verweist auf § 73 Abs. 1 und 3 SGB IX (ab 1.1.2019). Es handelt sich dabei um eine Spezialregelung für Reisekosten im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Die Reisekosten im Zusammenhang mit der Rehabilitationsleistung sind von dem Rehabilitationsträger zu übernehmen, der die Kosten der Hauptleistung trägt. Dies gilt allerdings nicht für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, die ebenso wie Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in § 73 SGB IX geregelt sind. Was den Leistungsinhalt betrifft, unterscheiden sich Art und Umfang der Leistungen nach § 73 SGB IX wesentlich von denen nach § 60.

Neben den Fahrkosten können nach § 73 SGB IX als Reisekosten

  • Transportkosten,
  • Verpflegungs- und Übernachtungskosten,
  • Gepäcktransportkosten,
  • Kosten für eine behinderungsbedingt notwendige Begleitperson einschließlich deren Verdienstausfall,
  • Besuchsfahrten,
  • Familienheimfahrten,
  • Entschädigung für Wegstrecke und Mitnahme

in Betracht kommen. Zuzahlungen müssen dabei nicht geleistet werden.

Es sind grundsätzlich die tatsächlich entstandenen Kosten zu erstatten. Verpflegungs- und Übernachtungskosten können pauschaliert werden. Als Maßstab für eine angemessene Kostenerstattung können die Sätze des Bundesreisekostengesetzes herangezogen werden. Nicht unmittelbar anzuwenden ist Abs. 3; allerdings sind die dort enthaltenen Kriterien für anzuerkennende Fahrkosten ein wichtiger Anhaltspunkt für das Maß des Notwendigen bei den Fahrkosten nach Abs. 5.

Da § 73 SGB IX eine umfassende Ausgestaltung des Anspruchs auf Übernahme von Reisekosten vorsieht, kommt der Regelung in Abs. 5 vor allem eine klarstellende Funktion zu.

Ärztlich verordneter Rehabilitationssport in Gruppen, der nicht unmittelbar der Therapie einer Krankheit dient, sondern wesentlich dazu beitragen soll, den körperlichen und psychischen Zustand positiv zu beeinflussen und bei dem der medizinische Zweck nicht überwiegt, fällt nicht unter den krankenversicherungsrechtlichen Behandlungsbegriff und kann einen Anspruch auf Fahrkosten nach Abs. 1 Satz 2 nicht begründen (BSG, Urteil v. 22.4.2008, B 1 KR 22/07 R, und v. 22.4.2009, B 3 KR 5/08 R).

Ausdrücklich schließt § 73 Abs. 1 SGB IX die Reisekosten von Kindern ein, deren Mitnahme an den Ort der Rehabilitation erforderlich ist, weil eine anderweitige Versorgung nicht sichergestellt werden kann. Damit soll insbesondere der Lebenssituation allein erziehender Mütter und Väter Rechnung getragen werden.

Nach § 73 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 SGB IX werden die Kosten von Familienheimfahrten oder ersatzweise von Besuchsfahrten Angehöriger getragen, wenn die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation länger als 8 Wochen dauern.

Zu den Reisekosten gehören bei Pflegepersonen (§ 19 Satz 1 SGB XI) auch die Reisekosten, die im Zusammenhang mit der Versorgung Pflegebedürftiger entstehen, wenn die Pflegebedürftigen in derselben Rehabilitationseinrichtung wie die Pflegepersonen versorgt werden (§ 40 Abs. 3a Satz 1 und 2).

Für den Fall, dass die Pflegebedürftigen in einer anderen als in der Einrichtung des pflegenden Angehörigen versorgt werden (§ 40 Abs. 3a Satz 2), hat die Krankenkasse der Pflegeperson ebenfalls die Reisekosten im entsprechenden Leistungsumfang der Regelung des § 73 Abs. 1 und 3 SGB IX zu übernehmen. Die Reisekosten des Pflegebedürftigen, die während einer stationären Rehabilitation ihrer Pflegeperson eine Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) erhalten, hat die Pflegekasse des Pflegebedürftigen der Krankenkasse der Pflegeperson zu erstatten.

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