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Die Übernahme der Kosten für ein Taxi oder einen Mietwagen kommt nach Abs. 3 Nr. 2 in Betracht, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel aus medizinischen Gründen oder wegen fehlender Verkehrsverbindungen nicht benutzt werden kann. Die Notwendigkeit der Benutzung eines Taxis oder eines Mietwagens ist i. d. R. durch Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen. Als erstattungsfähige Fahrkosten gelten die im Rahmen der entsprechenden Verträge (§ 133) vereinbarten Preise. Wenn ein Transportunternehmen in Anspruch genommen wird, das höhere Kosten berechnet, darf die Krankenkasse diese Mehrkosten nicht übernehmen, auch nicht im Rahmen von § 62. Fehlt es an vertraglichen Vereinbarungen, besteht kein Anspruch des Leistungserbringers gegen die Krankenkasse aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag (BSG, Urteil v. 13.9.2011, B 1 KR 4/11 R).

Das Recht der Versicherten, bei notwendigen Krankenfahrten das Taxiunternehmen zu wählen, hindert die Krankenkasse nicht, zur Kosteneinsparung gemeinsame Fahrten mehrerer Versicherter mit einem bestimmten Unternehmen ("Sammelfahrten") anzuordnen (BSG, Urteil v. 30.1.2001, B 3 KR 2/00 R).

Die Fahrt mit einem Taxi zur vollstationären Behandlung ist nicht aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich, wenn diese durch die Mitnahme von Gepäck bedingt ist.

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