Rz. 1

Das Gesundheitsreformgesetz (GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) hat mit Wirkung zum 1.1.1989 die Übernahme der Reisekosten grundsätzlich auf die Fahrkosten beschränkt. Abs. 5 wurde durch das SGB IX v. 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046) angefügt. Mit dem 8. Euro-Einführungsgesetz v. 23.10.2001 (BGBl. I S. 2702) sind die DM-Beträge (25 DM) in Abs. 2 Satz 1 und 3 zum 1.1.2002 auf Euro umgestellt worden. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wurde mit dem Fallpauschalengesetz (FPG) v. 23.4.2002 (BGBl. I S. 1412) neu gefasst und um die Regelung für Verlegungen in nachsorgende Krankenhäuser erweitert.

Das GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) änderte mit Wirkung zum 1.1.2004 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, fügte Abs. 1 Satz 3 an, fasste Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 neu und hob Satz 2 auf; Satz 3 wurde zu Satz 2 und geändert.

Durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) wurde Abs. 5 redaktionell geändert.

Das Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG) v. 16.7.2015 (BGBl. I S. 1211) streicht zum 23.7.2015 in Abs. 1 Satz 3 die Wörter "nur nach vorheriger Genehmigung". Satz 4 wird neu angefügt. Die Neuregelungen stellen Krankentransporte zur ambulanten Behandlung unter einen Genehmigungsvorbehalt.

Das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderung (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) ersetzt in Abs. 5 mit Wirkung zum 1.1.2018 die Angabe "53 Abs. 1 bis 3" durch die Wörter "73 Abs. 1 bis 3". Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung wegen der Aufhebung des § 13 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX.

Art. 7 Nr. 7 des Gesetzes zur Stärkung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz – PpSG) v. 11.12.2018 (BGBl. I S. 2394) fügt Abs. 1 mit Wirkung zum 1.1.2019 einen Satz 5 an. Für mobilitätseingeschränkte Versicherte wird eine Genehmigungsfiktion eingeführt.

 

Rz. 1a

Das Gesetz zur Reform der Hebammenausbildung und zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Hebammenreformgesetz – HebRefG) v. 22.11.2019 (BGBl. I S. 1759) hat rückwirkend mit Wirkung zum 1.1.2019 Abs. 5 neu gefasst. Der Oberbegriff der Reisekosten wird klarstellend geregelt.

 

Rz. 1b

Art. 6 Nr. 6 des Gesetzes zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz – PUEG) v. 19.6.2023 (BGBl. I Nr. 155) hat mit Wirkung zum 1.1.2024 in Abs. 5 die Sätze 2 und 3 geändert. Unrichtige Verweise werden korrigiert und redaktionelle Anpassungen vorgenommen. Der Begriff "pflegende Angehörige" wird durch "Pflegeperson im Sinne des § 19 Satz 1 des Elften Buches" ersetzt.

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