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Im Falle der Nichteinigung der Vertragspartner entscheidet das Bundesschiedsamt (§ 89 Abs. 4) bei zahnärztlichen Leistungen über die Veränderung der Punktwerte (Abs. 1 Satz 8). Die Festsetzung des von der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und dem GKV-Spitzenverband auf Bundesebene gebildeten Bundesschiedsamtes ersetzt also die Vereinbarung der Vertragspartner.

Die Festsetzungsfrist für das Bundesschiedsamt wurde auf 2 Monate reduziert, um den Versicherten jeweils ab 1. Januar eines Kalenderjahres befundbezogene Festzuschüsse auf der Basis des für dieses Kalenderjahr geltenden Punktwertes zur Verfügung stellen zu können (vgl. BT-Drs. Nr. 15/1525 S. 93).

Auch für zahntechnische Leistungen beim Zahnersatz hat der Gesetzgeber die Schiedsregelung auf die Bundesebene verlagert. Wenn deshalb eine Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien ganz oder teilweise nicht zustande kommt, ist diese durch das vom Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen auf Bundesebene gebildete Schiedsamt festzusetzen (vgl. § 89 Abs. 7). Die Festsetzungsfrist beträgt hier jeweils nur einen Monat (§ 57 Abs. 2 Satz 9 HS 2). Dadurch soll gewährleistet sein, dass die Beträge für die Festzuschüsse beim Zahnersatz jeweils fristgerecht zum 1. Januar eines Kalenderjahres in Kraft treten können.

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