Rz. 8

Den jeweiligen Vertragspartnern der Vereinbarungen nach Abs. 1 Satz 7 und Abs. 2 Satz 8 obliegt es, den Gemeinsamen Bundesausschuss über die Höhe der Vergütungen für die zahnärztlichen Leistungen bei der Regelversorgung (Abs. 1 Satz 7) bzw. über die Beträge für die zahntechnischen Leistungen bei der Regelversorgung (Abs. 2 Satz 8) zu informieren. Dieser Information bedarf es, weil der Gemeinsame Bundesausschuss gemäß § 56 Abs. 4 verpflichtet ist, jeweils bis zum 30. November eines Kalenderjahres die Höhe der auf die Regelversorgung entfallenden Beträge (vgl. § 55 Abs. 1 Satz 2, 3 und 5 sowie Abs. 2) im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Dies ist letztmals am 22.11.2012 erfolgt (vgl. BAnz. v. 17.12.2012, B 3) Eine Frist zur Information des Gemeinsamen Bundesausschusses besteht nicht, ergibt sich aber aus dem Sinn und Zweck der Regelung.

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