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Eine andersartige Versorgung liegt vor, wenn eine andere Versorgungsform (Brücken, herausnehmbarer Zahnersatz, Kombinationsversorgung, Suprakonstruktionen) als die, welche in den Festzuschuss-Richtlinien als Regelversorgung für den jeweiligen Befund festgelegt ist, gewählt wird. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn als Regelversorgung eine Modellgussprothese festgelegt wurde, der Versicherte jedoch eine festsitzende Brückenversorgung wählt.

Abweichend von den Fällen nach § 87 Abs. 1a Satz 8 (vgl. die dortige Komm.), in denen die Festzuschüsse über die Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV) abgerechnet werden, haben Versicherte bei Durchführung einer von der Regelversorgung abweichenden, andersartigen Versorgung gegenüber ihrer Krankenkasse einen Anspruch auf Erstattung der bewilligten Festzuschüsse. Eine Abrechnung über die KZV findet in diesen Fällen nicht statt.

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