Rz. 18

Bei der Versorgung mit Zahnersatz haben Versicherte – zusätzlich zu den Festzuschüssen nach Abs. 1 Satz 2 – Anspruch auf einen Betrag in jeweils gleicher Höhe, angepasst an die Höhe der für Regelversorgungsleistungen tatsächlich anfallenden Kosten, höchstens jedoch in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten, wenn sie ansonsten unzumutbar belastet würden. Außer in den gesetzlich geregelten Fällen kommt eine – insbesondere vollständige – Übernahme der Kosten für Zahnersatz grundsätzlich nicht in Betracht.

Nehmen Versicherte, die sonst unzumutbar belastet würden, bei der Zahnersatzversorgung ausschließlich Leistungen der Regelversorgung in Anspruch, so übernimmt die Krankenkasse auch die ggf. im Einzelfall über den doppelten Festzuschuss nach Abs. 1 hinausgehenden tatsächlichen Kosten.

Wählt ein Versicherter, der nach Abs. 2 unzumutbar belastet wäre, einen über die Regelversorgung hinausgehenden gleichartigen Zahnersatz (vgl. Abs. 4) oder einen von der Regelversorgung abweichenden, andersartigen Zahnersatz (vgl. Abs. 5), erstattet die Krankenkasse nur den doppelten Festzuschuss.

Bei andersartigem Zahnersatz wird der Festzuschuss an den Versicherten erstattet. Eine Abrechnung des Vertragszahnarztes über die Kassenzahnärztliche Vereinigung findet nicht statt.

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