Rz. 14

Der Vertragszahnarzt hat nach § 87 Abs. 1a (vgl. die Komm. dort) vor Beginn der Behandlung einen kostenfreien Heil- und Kostenplan zu erstellen. In ihm sind der Befund, die Regelversorgung und die tatsächlich geplante Versorgung auch in den Fällen der Abs. 4 und 5 nach Art, Umfang und Kosten darzulegen. Außerdem sind Angaben zum Herstellungsort des Zahnersatzes zu machen.

Der Heil- und Kostenplan ist vor Beginn der Behandlung insgesamt von der Krankenkasse zu prüfen. Sie kann den Befund, die Versorgungsnotwendigkeit und die geplante Versorgung begutachten lassen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge