Rz. 11

Nach Abs. 1 besitzen Versicherte nicht nur einen Anspruch auf Festzuschüsse für Zahnersatz und Zahnkronen, sondern auch für Suprakonstruktionen (implantatgestützter Zahnersatz). Unter einer Suprakonstruktion ist der auf dem Implantat getragene Zahnersatz (implantatgestützter Zahnersatz) zu verstehen, z. B. eine Krone, eine Totalprothese, aber auch eine Brücke. Notwendig werdende Implantataufbauten oder implantatbedingte Verbindungselemente gehören nicht zur Suprakonstruktion.

 

Rz. 12

Für Suprakonstruktionen nach Erstversorgung mit Implantaten hat der Versicherte Anspruch auf den Festzuschuss zur Versorgung der Befundsituation, die vor dem Setzen der Implantate bestand. Sowohl bei der Erstversorgung als auch bei der Erneuerung oder der Wiederherstellung von Suprakonstruktionen werden von der Krankenkasse für alle Leistungen im Zusammenhang mit den Implantaten, wie die Implantate selbst, die Implantationsaufbauten und die implantatbedingten Verbindungselemente, keine Kosten übernommen.

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