Rz. 3

Versicherte haben einen Anspruch auf befundbezogene Festzuschüsse bei einer medizinisch notwendigen Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen (zahnärztliche und zahntechnische Leistungen). Die zahnprothetische Versorgung muss notwendig sein und die geplante Versorgung einer Methode entsprechen, die gemäß § 135 Abs. 1 anerkannt ist (Satz 1). Dabei stellen sie nicht auf die medizinisch notwendige Versorgung im Einzelfall, sondern auf prothetische Regelversorgungen bei bestimmten Befunden ab (BT-Drs. Nr. 15/1525 S. 91), z. B. "fehlender Zahn im Unterkiefer". Alle Versicherten bekommen bei gleichem Befund den gleichen Betrag von ihrer Krankenkasse erstattet. Den verbleibenden Rest der Kosten einer Zahnersatzversorgung haben die Versicherten selbst zu tragen.

Unabhängig von der tatsächlich durchgeführten Versorgung erhalten Versicherte einen Festzuschuss, der sich auf die vom Gemeinsamen Bundesausschuss festgelegten Befunde bezieht. Damit wird sichergestellt, dass sich Versicherte für jede medizinisch anerkannte Versorgungsform entscheiden können, ohne den Anspruch auf den Kassenzuschuss zu verlieren.

Festzuschüsse werden von den Krankenkassen bei Bestehen einer Notwendigkeit zur Versorgung mit Zahnersatz nur für anerkannte Versorgungsformen übernommen. Für nicht nach § 135 Abs. 1 anerkannte Versorgungsformen darf die Krankenkasse Festzuschüsse nicht gewähren. Auch der Festzuschuss, den die Krankenkasse gewährt, wird über die Kassenzahnärztliche Vereinigung abgerechnet (vgl. § 87 Abs. 1a Satz 7 und die Komm. dort).

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