Rz. 18

Die Prämienzahlung an Mitglieder ist begrenzt (Satz 4). Die Prämienzahlung an Versicherte darf

  • für einen Tarif bis zu 20 % (maximal 600,00 EUR) und
  • für mehrere Tarife 30 % (maximal 900,00 EUR)

der im Kalenderjahr vom Mitglied getragenen Beiträge betragen. Es werden nur die vom Mitglied (selbst) getragenen Beiträge berücksichtigt. Die vom Arbeitgeber oder Dritten getragenen Beitragsanteile werden nicht berücksichtigt. Werden die Beiträge vollständig von Dritten getragen, muss deren Beitragsleistung zugrunde gelegt werden.

Beitragszuschüsse nach § 106 SGB VI und § 257 Abs. 1 Satz 1 entlasten den Versicherten. Das Gesetz ist insoweit nicht präzise, weil es sich bei den genannten Zuschüssen zu einer freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung strenggenommen nicht um Beiträge oder Beitragsanteile zur Krankenversicherung handelt. Vielmehr tragen die genannten Versicherten den Beitrag für ihre freiwillige Krankenversicherung allein (§ 250 Abs. 2). Aus Gründen der Gleichbehandlung mit Pflichtversicherten bekommen sie einen Zuschuss des Trägers der Rentenversicherung bzw. des Arbeitgebers. Da sie insoweit im wirtschaftlichen Ergebnis keine Beitragsbelastung trifft, ist dem Gesetz sinngemäß zu entnehmen, dass die fraglichen Zuschüsse die Bemessungsgrundlage vermindern (Dreher, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 53, Rz. 126).

Die Begrenzung der Prämie gilt nicht für Versicherte, die Teilkostenerstattung nach § 14 gewählt haben (Satz 5). Entsprechende Prämien werden nicht auf die Höchstgrenzen angerechnet.

 

Rz. 18a

Seit dem 1.1.2015 werden keine Prämien nach § 242 gezahlt. Dieser Faktor fällt somit bei der Begrenzung der Prämie weg.

 

Rz. 19

Die Höhe der Prämienzahlungen an Versicherte hat der Gesetzgeber bewusst begrenzt, um Missbrauchsmöglichkeiten, z. B. bei Versicherten, die nur geringe Beiträge zahlen, zu verhindern. Die Begrenzung bewirkt zugleich, dass Selbstbehalttarife und Tarife, die für die Nichtinanspruchnahme von Leistungen Prämienzahlungen vorsehen, nur eingeschränkt möglich sind. Der Selbstbehalt muss damit in einem angemessenen Verhältnis zur Prämienrückzahlung stehen. Insgesamt besteht eine Kappungsgrenze, die verhindert, dass Prämienzahlungen in der Kumulation außer Verhältnis zu den gezahlten Beiträgen stehen.

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