Rz. 10

In ihrer Satzung kann die Krankenkasse die Übernahme der Kosten für Arzneimittel besonderer Therapierichtungen regeln und hierfür spezielle Prämienzahlungen durch die Versicherten vorsehen. Dabei handelt es sich um Arzneimittel, die nach § 34 Abs. 1 Satz 1 (vgl. Komm. dort) von der Regelversorgung ausgeschlossen und nicht verschreibungspflichtig sind. Hierunter fallen viele Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen. Die Prämie muss die Aufwendungen decken, die deshalb gesondert zu erfassen sind.

Die Einführung dieser Wahltarife liegt im Ermessen der Krankenkasse; die Teilnahme der Versicherten ist freiwillig. Die Regelung steht allen Versicherten der Krankenkasse offen. Die Bindungsfrist wurde zum 1.1.2011 auf ein Jahr reduziert (vgl. Abs. 8 Satz 1 HS 1).

Die Zusatztarife betreffen beispielsweise Arzneimittel in den Bereichen

  • Homöopathie,
  • Phytotherapie (Pflanzenheilkunde) oder
  • Anthroposophie.
 

Rz. 10a

Die Vorschrift über einen Wahltarif zur Übernahme der Kosten für Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen wurde durch das TSVG vom 11.5.2019 an aufgehoben. Im Jahresdurchschnitt 2017 waren laut der Mitgliederstatistik KM 1 in entsprechende Wahltarife 562 Versicherte eingeschrieben (BT-Drs. 19/6337 S. 94). Der mit dem Angebot von Wahltarifen einhergehende Bürokratieaufwand, insbesondere für die Erstellung der notwendigen versicherungsmathematischen Gutachten, lässt sich mit der geringen Nachfrage nicht rechtfertigen. Krankenkassen können die Versorgung mit nicht verschreibungspflichtigen apothekenpflichtigen Arzneimitteln weiterhin als Satzungsleistungen nach § 11 Abs. 6 anbieten. Versicherte, die auch an einer Versorgung mit Arzneimitteln der besonderen Therapierichtungen interessiert sind, können eine Krankenkasse wählen, deren Satzung entsprechende Regelungen enthält.

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