Rz. 32

Für die Krankenversicherungspflicht der Beschäftigten und auch der zur Berufsausbildung beschäftigten Personen ist deren Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt bzw. Ausbildungsvergütung (§ 14 SGB IV) erforderlich. Da maßgeblich und vorrangig die tatsächliche Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ist (Austausch von Arbeit gegen Lohn), kommt es entscheidend darauf an, dass mit der tatsächlichen Tätigkeit ein Anspruch auf Arbeitsentgelt erworben wird (vgl. BSG, Urteil v. 26.10.1982, 12 RK 8/81, USK 82206, und Urteil v. 30.8.1994, 12 RK 59/92, SozR 3-2500 § 385 Nr. 5 = NZA 1995 S. 701 = BSGE 75 S. 61 = USK 9467, und Urteil v. 21.5.1996, 12 RK 64/94, ZfS 1997 S. 24 mit Anm. Klose = SGb 1997 S. 130 mit Anm. Eichenhofer; vgl. auch Klose, NZS 1996 S. 9). Der Arbeitnehmer tritt mit seiner die Krankenversicherungspflicht auslösenden und begründenden tatsächlichen Beschäftigung in Vorleistung, so dass die Versicherungspflicht nicht davon abhängen kann, dass der Arbeitgeber später bereit und in der Lage ist, das Arbeitsentgelt auch tatsächlich und vollständig zu zahlen. Daher kann auch der Beitragsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber nicht davon abhängig sein, dass dieser den erarbeiteten Lohn auch tatsächlich später zahlt.

 

Rz. 33

Abzustellen ist dabei, auch für die Frage der Geringfügigkeit und des Überschreitens der JAEG, auf das vertraglich vereinbarte Arbeitsentgelt, das als Entgeltanspruch mit der tatsächlichen Tätigkeit erworben wird. Liegt eine vertragliche Vereinbarung nicht vor, ist auf das übliche Arbeitsentgelt (§ 612 BGB oder den gesetzlichen Mindestlohn nach dem MiLoG oder entsprechende Tarifverträge) abzustellen. Insoweit stimmt der Entgeltbegriff in Abs. 1 Nr. 1 weitgehend mit dem arbeitsrechtlichen Begriff überein. Da auch der arbeitsrechtliche Entgeltbegriff an die tatsächliche Tätigkeit anknüpft und ein Arbeitsverhältnis sich deshalb nicht rückwirkend begründen lässt, stellen auch als solche deklarierte Zahlungen kein Arbeitsentgelt dar (vgl. BAG, Urteil v. 28.6.2000, 7 AZR 904/98, NZA 2001 S. 1297). Soweit § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV für das Arbeitsentgelt auf alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden, abstellt, dient diese Formulierung insbesondere der Erfassung solcher Zahlungen, die im arbeitsrechtlichen Sinn nicht zum Entgelt als Gegenleistung für die erbrachte Arbeit gehören. Dazu gehört z. B. die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und an Feiertagen, die Sonderzahlungen und auch das 13. Monatsgehalt oder Weihnachtsgeld etc. Auch arbeitsrechtlich als Abfindungen vereinbarte Zahlungen, die dem finanziellen Ausgleich von wegfallendem laufenden Arbeitsentgelt dienen oder die den finanziellen Nachteil einer Verkürzung der Arbeitszeit ausgleichen (vgl. BSG, Urteil v. 28.1.1999, B 12 KR 6/98 R, und v. 28.1.1999, B 12 KR 14/98 R, ZfS 2000 S. 554 mit Anm. Klose) zählen nicht zum Arbeitsentgelt i. S. d. Arbeitsrechts, wohl aber i. S. d. Sozialversicherungsrechts. Die weite Fassung des § 14 Abs. 1 SGB IV soll darüber hinaus auch mittelbare Vorteile im Zusammenhang mit der Beschäftigung für die Beitragspflicht erfassen (z. B. die Auflassungsgebühren, die Notariatsangestellte von den Vertragsparteien erhalten: BSG, Urteil v. 3.2.1994, 12 RK 18/93, SozR 3-2400 § 14 Nr. 8 = USK 9411; Prämien für Verbesserungsvorschläge: BSG, Urteil v. 26.3.1998, B 12 KR 17/97 R, SozR 3-2400 § 14 Nr. 15 = NZA-RR 1998 S. 510 = USK 9809; Belegschaftsrabatte in Form kostenloser Kontenführung: BSG, Urteil v. 7.2.2002, B 12 KR 12/01 R, BSGE 89 S. 158; zusätzliche Vergütungen, die Rechtsreferendaren von einer die Stationsausbildung durchführenden Rechtsanwaltskanzlei freiwillig und ohne Rechtsgrund gezahlt werden: BSG, Urteil v. 31.3.2015, B 12 R 1/13 R, DStR 2015 S. 2724 = NZA 2016 S. 94; Dozentenhonorare an angestellte Lehrkräfte sind Arbeitsentgelt i. S. d. § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV und unterliegen damit der Beitragspflicht, unabhängig von der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung der Tätigkeit als Dozent: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 6.5.2011, L 1 KR 227/08, NZA 2012 S. 80) und gerade die enge Anbindung an das Arbeitsrecht und den dort geltenden Arbeitsentgeltbegriff verhindern. Daher ist die arbeitsrechtlich mögliche Deklaration einer Zahlung als Abfindung, die jedoch ganz oder teilweise den Arbeitsentgeltanspruch aus Annahmeverzug mit ausgleicht, keine beitragsfreie, für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlte Abfindung, die der Zeit nach Ende des Arbeits-/Beschäftigungsverhältnisses zuzuordnen ist (BSG, Urteil v. 25.10.1990, 12 RK 40/89, USK 9055).

 

Rz. 34

Besteht das der Beschäftigung zugrunde liegende Rechtsverhältnis (Beschäftigungsverhältnis) weiter, ohne dass ein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht, gilt nach § 7 Abs. 3 SGB IV eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt für die Dauer von bis zu einem Monat al...

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