Rz. 174

Eine Verlängerung der KVdS über das vollendete 30. Lebensjahr oder die Dauer von 14 Fachsemestern hinaus kommt nur in Betracht, wenn überhaupt "Hinderungsgründe" vorgelegen hatten, diese für die Überschreitung einer der Grenzen kausal waren und die Verlängerung der KVdS dadurch gerechtfertigt ist. Daraus folgt dann auch, ob und für welche Dauer ("soweit") die KVdS noch durchgeführt werden kann.

 

Rz. 175

Gründe, die als in der Art der Ausbildung liegend für sich schon als Grund für eine Verlängerung der Studiendauer über 14 Fachsemester oder das 30. Lebensjahr hinaus in Betracht kommen, sind nicht erkennbar. Unter Art der Ausbildung ist nicht der vorherige Ausbildungsgang bis zum Beginn des Studiums zu verstehen. Eine notwendige Studiendauer von mehr als 14 Semestern für den Studienabschluss einer konkreten Ausbildung ist nicht ersichtlich. Auch für die Grenze des 30. Lebensjahres kann die Regelung nicht herangezogen werden. Die Art der Ausbildung kann als Rechtfertigungsgrund für ein Studium über das 30. Lebensjahr hinaus oder einen Studienbeginn erst nach dem 30. Lebensjahr nur in Betracht kommen, wenn sich aus Rechtsvorschriften oder autonomem Recht ergibt, dass ein Studiengang nicht vor Erreichen der Altersgrenze abgeschlossen werden kann. Dass der Studiengang überhaupt erst neu eingerichtet wurde, ist daher nicht ausreichend (BSG, Urteil v. 30.1.1997, 12 RK 39/96, SozR 3-2500 § 5 Nr. 32).

 

Rz. 176

Der Auffassung (vgl. Zipperer, in: GKV-Kommentar, Stand: Mai 1993, § 5 Rz. 61, und BKK 1989 S. 80), dass es als Art der Ausbildung anzusehen ist, wenn der Studiengang typischerweise erst im höheren Lebensalter begonnen wird (z. B. bei kirchlichen, sozialen oder pädagogischen Berufen und/oder wenn 10 % der Studenten oberhalb der Altersgrenze liegen), ist die Rechtsprechung (vgl. LSG Niedersachsen, Urteil v. 14.10.1992, L 4 Kr 69/90; BSG, Urteil v. 30.1.1997, 12 RK 39/96, SozR 3-2500 § 5 Nr. 32) nicht gefolgt.

 

Rz. 177

Als Hinderungszeiten kommen auch familiäre "oder" persönliche Gründe (BSG, Urteil v. 30.9.1992, 12 RK 40/91, SozR 3-2500 § 5 Nr. 4) in Betracht. Persönliche Gründe sind solche, die in der Person des Studenten vorlagen und ihn objektiv an der Aufnahme oder Beendigung des Studiums gehindert hatten, wozu insbesondere die fehlenden Zugangsvoraussetzungen für das Studium gehören. Familiäre Gründe sind solche, die zwar objektiv einem Studium oder dessen Abschluss nicht entgegenstanden, jedoch mit Rücksicht auf gegenüber Ehegatten/Lebenspartner oder nahen Angehörigen bestehenden Pflichten die Aufnahme oder Weiterführung des Studiums unzumutbar gemacht hatten. Zu den persönlichen Gründen gehören nach der Gesetzesbegründung die eigene Erkrankung, Behinderung, Schwangerschaft oder Nichtzulassung im gewählten Studienfach, zu den familiären Gründen die Betreuung von behinderten oder aus anderen Gründen auf Hilfe angewiesenen Kindern und auch des Ehegatten/Lebenspartners. Soweit das GR v. 21.3.2006 in Ziff. 1.1.3 Abs. 2 Buchst. c schon die Geburt und die anschließende Betreuung eines Kindes als Verlängerungstatbestand für die Zeit von längstens 6 Semestern benennt, geht dies über die Gesetzesbegründung hinaus, denn dort sind nur behinderte Kinder genannt. Das BSG hat im Urteil v. 15.10.2014 (B 12 KR 1/13 R, SozR 4-2500 § 5 Nr. 25) die Frage der Betreuung eines Kindes als Hinderungsgrund ausdrücklich dahinstehen lassen. Diese Hinderungsgründe können grundsätzlich sowohl eine Verlängerung der Fachstudienzeit als auch das Überschreiten der Altersgrenze bewirken.

 

Rz. 178

Zu der angesichts der weiten Fassung der Vorschrift möglichen Vielzahl von Hinderungsgründen hat das BSG (Urteil v. 9.2.1993, 12 RK 70/92, USK 9304) klargestellt, dass als solche nur Gründe in Betracht kommen, die nicht nur aus der Sicht des Einzelnen, sondern auch bei objektiver Betrachtungsweise die Aufnahme des Studiums oder seinen Abschluss verhindert haben oder unzumutbar erscheinen lassen (Hinderungsgründe). Nur unter diesen Voraussetzungen kann auch davon ausgegangen werden, dass dadurch die Verlängerung der KVdS gerechtfertigt ist. Die Verbesserung der Berufsaussichten bei einem Aufbaustudium oder einer für das Studium nützlichen vorherigen Berufstätigkeit stellt, auch wenn sie sinnvoll und angebracht ist, danach keinen Rechtfertigungsgrund dar (BSG, Urteil v. 30.9.1992, 12 RK 8/91, SozR 3-2500 § 5 Nr. 7, und BSG, Urteil v. 30.9.1992, 12 RK 52/92, USK 92129).

 

Rz. 179

Weitere Voraussetzung ist, dass diese Hinderungsgründe auch hinsichtlich Intensität und Dauer Einfluss auf Beginn und/oder Durchführung des Studiums hatten. Da der Gesetzgeber nach der Rechtsprechung (vgl. Komm. zu § 6) in § 6 Abs. 1 Nr. 3 eine Erwerbstätigkeit von der Dauer der Hälfte der üblichen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten als einem ordentlichen Studium nicht entgegenstehend angesehen hat, kann diese Zeit von 20 Wochenstunden nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil v. 11.11.2003, B 12 KR 24/03 R, SozR 4-2500 § 6 Nr. 3) auch zur Beurteilung der Frage herangezogen we...

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