Rz. 2

Während § 44 den Personenkreis bestimmt, der bei Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf Krankengeld hat, befasst sich § 46 mit dem Zeitpunkt des Beginns des Anspruchs auf Krankengeld. Dieser Beginn des Anspruchs ist mit dem Entstehen des Stammrechts auf Krankengeld gleichzusetzen.

Satz 1 unterscheidet zwischen dem Entstehen des Anspruchs bei Beginn einer

  • stationären Behandlung/Therapie (einschließlich stationsersetzender Behandlung/Therapie; vgl. Rz. 4 ff.) und
  • Arbeitsunfähigkeit (vgl. Rz. 7 ff.), sofern vorher keine stationäre Behandlung/Therapie erfolgte.

Die Sätze 2 und 3 regeln, wie lange im Falle einer Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit

  • der Anspruch auf Krankengeld einerseits und
  • die Mitgliedschaft der nach § 192 Versicherten andererseits

erhalten bleibt, wenn die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeitsverlängerung verspätet erfolgt.

Die Sätze 4 und 5 regeln als Sondervorschrift das Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld für hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige und für die nach dem KSVG versicherten Künstler und Publizisten, wenn sie eine Wahlerklärung nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ("gesetzliches Options-Krankengeld") oder nach § 53 Abs. 6 ("Wahltarif-Krankengeld") abgegeben haben.

 

Rz. 3

Wenn ein Anspruch auf Krankengeld i. S. d. § 46 entsteht, wird oft zu Beginn der Arbeitsunfähigkeit bzw. zu Beginn der stationären Krankenhausbehandlung etc. noch kein Krankengeld gezahlt. Das liegt daran, dass der Anspruch auf Krankengeld wegen der Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers oder aus anderen in § 49 genannten Gründen ruht. Dieses Ruhen des Anspruchs bedeutet nicht, dass solange das Stammrecht auf Krankengeld i. S. d. § 46 nicht entsteht. Ruhende Krankengeldzeiten gelten nämlich als bezogen (§ 48 Abs. 3).

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