Rz. 11

Zu den Kindern i. S. d. § 45 gehören:

  • leibliche Kinder

    Kennzeichnend hierfür ist die biologische Abstammung. Die Anerkennung als leibliches Kind setzt bei einem unverheirateten Mann voraus, dass die Vaterschaft anerkannt oder gerichtlich festgestellt wurde (vgl. §§ 1594, 1600d BGB).

  • Adoptivkinder

    Bei den Adoptivkindern handelt es sich um angenommene Kinder. Durch die Annahme erhält das Kind die volle rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes des Annehmenden (§§ 1741 bis 1766 BGB); rechtswirksam wird die Adoption mit der Zustellung der gerichtlichen Bestätigung der Annahme an den Annehmenden (§ 1754 Abs. 1 BGB).

    Nach § 45 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB V zählt das (zukünftige) Adoptivkind bereits dann zum Kreis der berechtigten Kinder, wenn es im Rahmen einer Probephase in den Familienverbund aufgenommen wird und die bisherigen Eltern die zur Annahme erforderliche Einwilligung erteilt haben.

  • Pflegekinder

    Pflegekinder sind nach § 56 Abs. 2 Nr. 1 SGB I Personen, die mit dem Berechtigten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind. Konkreter wird z. B. § 66 Abs. 1 Satz 3 SGB IX, der hinsichtlich des Begriffs des Pflegekindes auf § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG verweist. Gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG i. V. m. R 32.2 EStR definieren sich Pflegekinder in diesem Sinne wie folgt:

    "Ein Pflegekindschaftsverhältnis setzt voraus, dass das Kind im Haushalt der Pflegeeltern sein Zuhause hat und diese zu dem Kind in einer familienähnlichen, auf längere Dauer angelegten Beziehung wie zu einem eigenen Kind stehen z. B., wenn der Steuerpflichtige ein Kind im Rahmen von Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege (§§ 27, 33 SGB VIII) oder im Rahmen von Eingliederungshilfe (§ 35a Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII) in seinen Haushalt aufnimmt, sofern das Pflegeverhältnis auf Dauer angelegt ist. Hieran fehlt es, wenn ein Kind von vornherein nur für eine begrenzte Zeit im Haushalt des Steuerpflichtigen Aufnahme findet. Kinder, die mit dem Ziel der Annahme vom Steuerpflichtigen in Pflege genommen werden (§ 1744 BGB), sind regelmäßig Pflegekinder. Zu Erwerbszwecken in den Haushalt aufgenommen sind z. B. Kostkinder. Hat der Steuerpflichtige mehr als sechs Kinder in seinem Haushalt aufgenommen, spricht eine Vermutung dafür, dass es sich um Kostkinder handelt."

    "Voraussetzung für ein Pflegekindschaftsverhältnis zum Steuerpflichtigen ist, dass das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern nicht mehr besteht, d. h. die familiären Bindungen zu diesen auf Dauer aufgegeben sind. Gelegentliche Besuchskontakte allein stehen dem nicht entgegen."

  • Stief- und Enkelkinder, wenn sie vom Mitglied überwiegend unterhalten werden oder in seinen Haushalt aufgenommen wurden.

    Näheres hierzu ergibt sich aus der Kommentierung zu Rz. 11a.

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