Rz. 81

Wie bereits unter Rz. 15 ff. erläutert, wird die Spende des Spenders als Teil der Krankenbehandlung des Spendenempfängers behandelt. Der Spender ist zwar derjenige, der die Leistung erhält, aber aus der Versicherung des Spendenempfängers.

Ist der Spendenempfänger nicht bei einer gesetzlichen Krankenkasse, sondern privat krankenversichert, ergibt sich keine gesetzliche Grundlage dafür, an den Spender für die Zeit seiner spendenbedingten Arbeitsunfähigkeit Krankengeld zu zahlen. Um aber die Ansprüche des Spenders bei privat und gesetzlich krankenversicherten Spendenempfänger möglichst gleich zu halten, hat der Verband der Privaten Krankenversicherung eine Selbstverpflichtung beschlossen. Diese Selbstverpflichtung beinhaltet auch die Erstattung der zu zahlenden Beiträge durch das private Krankenversicherungsunternehmen, wenn der Spendenempfänger privat krankenversichert ist und der Spender eine Erstattung seines Verdienstausfalls erhält. Sie ist unter der BT-Drs. 17/9773 S. 38, wie folgt abgedruckt:

"Der Verband der Privaten Krankenversicherung hat eine Selbstverpflichtungserklärung beschlossen und dem Bundesminister für Gesundheit unter dem 9.2.2012 übermittelt. Darin hat sie sich verpflichtet, im Falle einer Organ- und Gewebespende nach den §§ 8, 8a TPG zugunsten eines privat krankenversicherten Organempfängers die aus der Spende entstehenden Kosten des Organspenders (ambulante und stationäre Behandlung, Rehabilitationsmaßnahmen, Fahr- und Reisekosten sowie nachgewiesenen Verdienstausfall) in Höhe des tariflichen Erstattungssatzes (…) zu erstatten. Dies gilt unabhängig vom Versicherungsstatus des Spenders von Organen oder Gewebe, also auch für gesetzlich krankenversicherte Personen. Die Kosten des Spenders werden vom jeweiligen privaten Krankenversicherungsunternehmen als Teil der medizinisch notwendigen Heilbehandlung des Empfängers (und Versicherten) nach § 192 Abs. 1 VVG bewertet. Damit wird eine umfangreiche Absicherung von allen Personen sichergestellt, die Organe oder Gewebe an einen privat krankenversicherten Empfänger spenden. Die Selbstverpflichtungserklärung wird von allen Mitgliedsunternehmen des Verbands der Privaten Krankenversicherung e. V. getragen und hat folgenden Wortlaut:"

PKV

Verband der Privaten Krankenversicherung

SELBSTVERPFLICHTUNG

Vorbemerkung: Die Private Krankenversicherung begrüßt und unterstützt Maßnahmen, die die Organspendebereitschaft in der Bevölkerung erhöhen und die Durchführung von Lebendorganspenden (Organ- und Gewebespenden nach §§ 8 und 8a Transplantationsgesetz [TPG]) erleichtern. Organspender sollen keine Nachteile infolge der Lebendorganspende erleiden. Vor diesem Hintergrund verpflichtet sich die Private Krankenversicherung zu folgenden Leistungen:

1. Zuständigkeit der Privaten Krankenversicherung des Empfängers

Ist der Empfänger einer Organ- oder Gewebespende nach §§ 8 oder 8a TPG (Organempfänger) privat versichert, trägt die Private Krankenversicherung nicht nur die Aufwendungen für die Behandlung beim Organempfänger selbst, sondern sie tritt auch für die Absicherung der beim Organspender anfallenden Aufwendungen ein. Seine Absicherung wird einbezogen in den Versicherungsschutz des Organempfängers. Dies gilt unabhängig davon, ob der Organspender privat, gesetzlich oder nicht versichert ist. Die Absicherung des Organspenders ist Teil der medizinisch notwendigen Heilbehandlung des Organempfängers im Sinne des § 192 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz.

2. Leistungen an den Organspender

Ausgehend von den vorgenannten Maßstäben für den Umfang des Versicherungsschutzes erbringt die Private Krankenversicherung zur Absicherung des Organspenders folgende Leistungen, wenn der Organempfänger privat versichert ist:

a) Im Hinblick auf die Vorbereitung der Lebendorganspende und die stationäre Aufnahme und Behandlung des Organspenders in unmittelbarem Zusammenhang mit der Organentnahme erstattet die Private Krankenversicherung des Organempfängers die Kosten der ärztlichen Leistungen für den Organspender mit dem tariflichen Erstattungssatz und dem sich aus der Gebührenordnung für Ärzte (ambulante Behandlung) sowie dem Krankenhausentgeltgesetz (stationäre Behandlung) ergebenden Umfang. Ergeben sich bei der Organentnahme unmittelbar Komplikationen, werden diese ebenfalls in diesem Maße durch die Private Krankenversicherung des Organempfängers erstattet.

b) Zu den im unmittelbaren Zusammenhang mit der Organentnahme stehenden Kosten beim Organspender gehören auch die Aufwendungen für eine etwaige aufgrund der Organspende erforderliche ambulante oder stationäre Rehabilitationsbehandlung. Auch diese Aufwendungen werden daher von der Privaten Krankenversicherung des Organempfängers übernommen, wenn die Rehabilitationsmaßnahme medizinisch notwendig ist.

c) Weiterhin übernimmt die Private Krankenversicherung des Organempfängers die Kosten der Nachbetreuung im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 1 TPG.

d) Angemessene Fahrt- und Reisekosten des Organspenders zum nächstgelegenen geeigneten „Behandlungsor...

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