Rz. 20

Als Arbeitnehmer bezeichnet man Personen, die aufgrund von Arbeitsverträgen der Verpflichtung unterliegen, ihre Arbeitskraft gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen. Anhaltspunkte sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (vgl. § 14 i. V. m. § 7 Abs. 1 SGB IV). Zu den Arbeitnehmern gehören u. a. Arbeiter, Angestellte, Volontäre, Auszubildende und Praktikanten oder Teilnehmer an einem Freiwilligendienst (z. B. Bundesfreiwilligendienst, Freiwilliges Soziales Jahr – FSJ oder Freiwilliges Ökologisches Jahr – FÖJ).

Eine elektronische Übermittlung der zur Berechnung des Krankengeldes notwendigen Daten durch den Arbeitgeber ist nach § 23c Abs. 2 Satz 5 SGB IV bei einer spendenbedingten Arbeitsunfähigkeit nicht durchzuführen. Die Übermittlung erfolgt daher mittels einer schriftlichen Entgeltbescheinigung.

2.2.1.1 Maßgebender Entgeltabrechnungszeitraum (Bemessungszeitraum)

 

Rz. 21

Grundlage für die Berechnung des Krankengeldes i. S. d. § 44a ist bei Arbeitnehmern der letzte, vom Arbeitgeber abgerechnete Entgeltabrechnungszeitraum vor Beginn der spendenbedingten Arbeitsunfähigkeit (§ 44a Satz 4 i. V. m. § 47 Abs. 2 Satz 1).

Ein Entgeltabrechnungszeitraum ist der Zeitraum, für den der Arbeitgeber den Lohn bzw. das Gehalt seiner Arbeitnehmer berechnet. In der Praxis umfasst dieser Lohn-/Gehaltsabrechnungszeitraum meist einen vollen Kalendermonat. Ein Lohn-/Gehaltsabrechnungszeitraum liegt nur dann vor, wenn für den jeweiligen Organspender in diesem Zeitraum tatsächlich mindestens 0,01 EUR Lohn/Gehalt zur Auszahlung gelangte.

Der Arbeitgeber rechnet einen Entgeltabrechnungszeitraum an dem Tag ab, an dem er (üblicherweise) die Höhe des Lohns/Gehalts der in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer ermittelt. Abgerechnet ist ein Entgeltabrechnungszeitraum insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber das für diesen Zeitraum in Betracht kommende Arbeitsentgelt vollständig berechnet hat, sodass aufgrund des Ergebnisses dieser Berechnung ohne weitere Rechenoperationen eine Auszahlung an den Arbeitnehmer möglich ist.

Auf den betriebsüblichen Zahltag, den Zeitpunkt der Auszahlung oder der Bankgutschrift kommt es nicht an. Auch ist unbedeutend, zu welchem Zeitpunkt vom Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge aufgrund des erzielten Arbeitsentgelts gezahlt werden.

Für die Berechnung des Spender-Krankengeldes ist der Entgeltabrechnungszeitraum (meist: Kalendermonat) zugrunde zu legen, der vor Beginn der spendenbedingten Arbeitsunfähigkeit zuletzt vom Arbeitgeber abgerechnet wurde. Beginnt die spendenbedingte Arbeitsunfähigkeit des Spenders am Tag der Entgeltabrechnung, ist nicht der aktuell abzurechnende, sondern der davor abgerechnete Entgeltabrechnungszeitraum zugrunde zu legen.

Außerdem ist noch eine Besonderheit zu beachten: Zahlt der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt bei z.B. monatiger Lohn-/Gehaltsabrechnung bereits vor Ablauf des Monats für den laufenden Kalendermonat und beginnt die Arbeitsunfähigkeit noch während dieses Monats, gilt der Vormonat als letzter Entgeltabrechnungszeitraum; nicht nur die Entgeltabrechnung muss abgeschlossen sein, sondern auch der Zeitraum, für den zuletzt Arbeitsentgelt gezahlt wurde.

 
Praxis-Beispiel

Der Arbeitgeber rechnet das Arbeitsentgelt seiner Arbeitnehmer immer am 5. eines Monats für den abgelaufenen Monat ab – so auch am 5.5. für den abgelaufenen Monat April. Die Arbeitsunfähigkeit beginnt

a) am 20.4.

b) am 3.5.

c) am 5.5.

d) am 7.5.

Rechtsfolge:

Der Arbeitgeber hat für die Berechnung des Krankengelds das Arbeitsentgelt für folgenden Entgeltabrechnungsmonat zu bescheinigen:

zu a) Monat März (weil der Entgeltabrechnungszeitraum April noch nicht abgelaufen ist).

zu b) und c) Monat März; Begründung: Zwar ist der Entgeltabrechnungszeitraum April abgelaufen, jedoch wurde der Monat April noch nicht vom Arbeitgeber abgerechnet; d. h., der Arbeitgeber hat zum Zeitpunkt des Beginns der Arbeitsunfähigkeit (0.00 Uhr) noch nicht betriebsintern das Arbeitsentgelt ermittelt.

zu d) Monat April.

 

Rz. 22

§ 44a Satz 2 i. V. m. § 47 Abs. 2 Satz 1 fordert, dass der Bemessungszeitraum mindestens 4 Wochen umfassen soll. Bei der Bestimmung des Bemessungszeitraumes kommt es nicht darauf an, ob der betreffende Spender für den gesamten Bemessungszeitraum Arbeitsentgelt beanspruchen kann. Es genügt, wenn zumindest für einen Teil des Bemessungszeitraums Arbeitsentgelt erzielt und abgerechnet worden ist.

 

Rz. 23

Rechnet der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt betriebsüblich in kürzeren Abständen als 4 Wochen bzw. einem Monat ab, sind so viele Entgeltabrechnungszeiträume zu addieren, bis sich ein zusammenhängender Entgeltabrechnungszeitraum von mindestens 4 Wochen ergibt.

 

Rz. 24

Erzielte der Arbeitnehmer im (grundsätzlich) maßgebenden Bemessungszeitraum z.B. wegen einer vorher bestandenen, spendenunabhängigen Arbeitsunfähigkeit überhaupt kein Arbeitsentgelt, gilt dieser nicht als abgerechneter Entgeltabrechnungszeitraum; für die Berechnung des Regelentgelts wird dann der Kalendermonat zugrunde gelegt, für den letztmalig Arbeitsentgelt zur Auszahlung...

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