Rz. 22

Abs. 3 Satz 11 ist auf Veranlassung des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss) im Gesetzgebungsverfahren durch Art. 12 des Gesetzes zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG) v. 16.7.2015 (BGBl. S. 1211) mit Wirkung zum 23.7.2015 angefügt worden. Dadurch ist den Krankenhäusern und den Krankenkassen die Möglichkeit eröffnet worden, von Abs. 3 Satz 1 bis 10 abweichende Regelungen zum Zahlungsweg zu vereinbaren, soweit dies wirtschaftlicher, d. h. in erster Linie schneller und kostengünstiger ist. Den Krankenhäusern und den Krankenkassen als den im Einzelfall handelnden Vertragspartnern wird dadurch ein größerer Einfluss zur Gestaltung des Zahlungsweges mit dem Ziel des Zahlungseinzugs eingeräumt, der über die bislang vorgesehenen Möglichkeiten aufgrund der nach Satz 9 getroffenen Vereinbarung zwischen dem Spitzenverband Bund und der deutschen Krankenhausgesellschaft hinausgehen kann. Es spricht allerdings nichts dagegen, dass derartige abweichende Vereinbarungen nach Satz 11 auch zwischen dem Spitzenverband Bund und der Deutschen Krankenhausgesellschaft getroffen werden.

 

Rz. 23

Der im Gesetz enthaltene Vorbehalt der Wirtschaftlichkeit soll sicherstellen, dass abweichende Vereinbarungen nur erfolgen dürfen, wenn dadurch Krankenhäuser und Krankenkassen von Bürokratiekosten entlastet werden und eine Verringerung der Einnahmen aus den Zuzahlungen nicht zu befürchten steht (BT-Drs. 18/5123 S. 121). Die Einhaltung dieses Vorbehalts unterliegt das Aufsicht nach Maßgabe der §§ 87 ff. SGB IV.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge