Rz. 10

Zahlt der Versicherte die ihm obliegende Zuzahlung nicht, hat die Krankenkasse nach Abs. 1 Satz 2 die Zahlung einzuziehen. Der Leistungserbringer muss zuvor eine schriftliche Zahlungsaufforderung an den Versicherten richten, die gesondert ergehen muss (Satz 2), also nicht etwa schon in Verbindung mit der Übersendung der Rechnung erfolgen darf (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs BT-Drs. 12/3608 S. 211, 212). Erfolgt auch auf diese Zahlungsaufforderung in angemessener Zeit keine Zahlung, so obliegt es der Krankenkasse, die Zuzahlung einzuziehen und durchzusetzen. Die zwangsweise Einziehung des Betrages erfolgt durch einen von der Krankenkasse zu erlassenden, auf Zahlung gerichteten Verwaltungsakt. Dieser ist ggf. nach Maßgabe von § 66 SGB X zwangsweise durchzusetzen. Die Krankenkasse trägt das Inkassorisiko.

Mangels einer spezialgesetzlichen Regelung über die Rückerstattung von zu Unrecht geleisteten Zuzahlungen kommt als Rechtsgrundlage für eine Rückzahlung allein der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch in Betracht (grundlegend BSG, Urteil v. 11.10.1994, 1 RK 34/93, Rz. 12).

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