Rz. 20

Die früher in den Sätzen 2 und 3 enthaltene Zuzahlungsregelung gilt nach wie vor, auch wenn sie durch das GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 gestrichen worden ist. Die Streichung der Vorschrift durch das GKV-Reformgesetz stellt lediglich klar, dass gesonderte Zuzahlungen für die ergänzenden Leistungen nach § 43a nicht anfallen (Zieglmeier, in: KassKomm. SGB V, § 43 Rz. 44). Die frühere Regelung diente ohnehin lediglich der Klarstellung, welche Zuzahlungsregelung bei der sog. wohnortnahen Rehabilitation, die als Komplexleistung nach § 43 angeboten wird, Anwendung findet. Nunmehr gilt für die Zuzahlung § 40, der entsprechende Regelungen im Rahmen der ambulanten Rehabilitationsleistungen, die auch in wohnortnahen Einrichtungen erbracht werden können, enthält. Das GMG hat mit der Änderung der Zuzahlungsregelungen die Höhe der Zuzahlungen bei Krankenhausaufenthalt auch auf die kalendertäglichen Zuzahlungen bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen (§ 40) übertragen. Das bedeutet, dass für ambulante oder stationäre Rehabilitation nach § 40 Abs. 1 und 2, der im Rahmen des § 43 gilt, je Kalendertag 10,00 EUR an Zuzahlung vom Versicherten zu entrichten ist. Die Zuzahlung auch zur Rehabilitationsbehandlung ist (ebenso wie bei der stationären Krankenhausbehandlung) für jeden angefangenen Behandlungstag zu leisten (BSG, Urteil v. 19.2.2002, B 1 KR 32/00 R).

Zuzahlungen für Leistungen nach § 43 Abs. 2 kommen von vornherein nicht in Betracht, weil die jeweiligen Leistungsvorschriften generell (Ausnahme Fahrkosten nach § 60) Versicherte bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres von der Zuzahlungspflicht ausnehmen.

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