Rz. 17

Sozialmedizinische Nachsorgemaßnahmen umfassen die erforderliche Analyse des Versorgungsbedarfs sowie die Koordinierung der verordneten Leistungen. Die Anleitung und Motivierung dient der Förderung des Krankheitsverständnisses und beinhaltet im Einzelnen:

  • Weiterführende Aufklärung und Beratung zur Förderung des Krankheitsverständnisses und der Krankheitsbewältigung einschließlich der Besprechung des Nutzens von z. B. regelmäßigen Kontrollen, Behandlungen und Therapien bezogen auf den individuellen Krankheitsverlauf,
  • Motivierung und Unterstützung bei der Bewältigung alltagsbezogener Anforderungen und krankheitsbezogener Versorgungsaufgaben,
  • Erläuterung der Aufgaben von Vertragspartnern, wie Arzt, interdisziplinäre Frühförderstellen, sozialpädiatrische Zentren, Selbsthilfegruppen, häusliche Krankenpflegedienste etc.,
  • Hilfe beim Abbau von Ängsten im Zusammenhang mit der Versorgung z. B. durch Information über Selbsthilfegruppen,
  • Ermutigung der Eltern zu selbstständigen Aktivitäten, z. B. bei der Pflege oder Ernährung des Kindes,
  • Anleitung und Ermutigung des Kindes/Jugendlichen zu selbstständigen Aktivitäten in Bezug auf die Selbstversorgung,
  • bei Bedarf Begleitung zu Vertragspartnern, z. B. bei massiven Ängsten oder Verständigungsproblemen

(Ziff. 3 der Bestimmungen).

 

Rz. 18

Nach Ziff. 4 der genannten Bestimmungen kommen Nachsorgemaßnahmen nur in Betracht, wenn ein Leistungsumfang von mindestens 6 sozialmedizinischen Nachsorgeeinheiten angezeigt ist. Die Nachsorge ist i. d. R. nach maximal 20 sozialmedizinischen Nachsorgeeinheiten in einem Zeitraum von 6 bis 12 Wochen abgeschlossen. In begründeten Ausnahmefällen kann sie verlängert werden. Die Nachsorgemaßnahmen bedürfen stets einer ärztlichen Verordnung, die der vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse des anspruchsberechtigten Kindes/Jugendlichen bedarf. Sofern die Krankenkasse im Rahmen des Genehmigungsverfahrens den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) mit der Prüfung der Verordnung beauftragt, hat dieser das Ergebnis seiner Begutachtung der Krankenkasse i. d. R. in 2 Tagen mitzuteilen. Die Krankenkasse hat die Entscheidung über den Antrag i. d. R. innerhalb von 4 Arbeitstagen mitzuteilen (Ziff. 5 und 6 der Bestimmungen).

 

Rz. 19

Die genannte Bestimmung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen kann den sich aus § 14 Abs. 2 ergebenden Anspruch nicht einschränken. Inhalt und Umfang des Anspruchs, insbesondere die Dauer der Nachsorgemaßnahmen, bestimmen sich an den erforderlichen Leistungen im Einzelfall (vgl. insoweit Rz. 7b).

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