Rz. 7f

Ergänzend zu den Leistungen Rehabilitationssport und Funktionstraining ist die Regelung in § 64 Abs. 1 Nr. 5 SGB IX, § 73 SGB IX zu sehen. Im Zusammenhang mit einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation werden danach Fahr-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten übernommen. Ferner besteht nach § 64 Abs. 1 Nr. 6 SGB IX, § 74 Abs. 1 SGB IX nach Maßgabe der Regelungen des § 38 Abs. 1, 3 und 4 ein Anspruch auf Haushaltshilfe, alternativ auf Übernahme der Kosten für die Mitnahme oder anderweitige Unterbringung des Kindes. Ferner kommt die Übernahme von Kinderbetreuungskosten in Betracht (§ 74 Abs. 2 SGB IX).

Als Nebenleistung sind bei medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen auch die Kosten einer Begleitperson in §§ 43 Abs. 1, 60 Abs. 5 SGB V i. V. m. § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB IX geregelt. Danach werden als Reisekosten im Zusammenhang mit der Ausführung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation auch die Kosten für eine wegen der Behinderung erforderliche Begleitperson einschließlich des für die Zeit der Begleitung entstehenden Verdienstausfalls übernommen. Der offenen Gesetzesformulierung in § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ("für die Zeit der Begleitung") lässt sich entnehmen, dass eine zur Kostenübernahme führende Begleitung nicht nur während der eigentlichen Reise, sondern auch für die Zeit der Durchführung der Hauptmaßnahme ("Dauerbegleitung") in Betracht kommt (so zu § 53 Abs. 1 SGB IX a. F. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 14.3.2018, L 1 KRE 339/17, Rz. 42). "Notwendig" bzw. "erforderlich" sind die Kosten einer Begleitperson während einer Rehabilitationsmaßnahme nur dann, wenn der Leistungsempfänger die Maßnahme wegen der Behinderung selbst nicht allein, sondern nur mit Unterstützung durch eine Begleitperson bewältigen kann.

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