Rz. 7

Anspruch auf Leistungen nach § 42 besteht nur dann, wenn nach den für andere Träger der Sozialversicherung geltenden Vorschriften solche Leistungen nicht erbracht werden können. Die Vorschrift nimmt damit die Regelung in § 40 Abs. 4 auf. Ebenso wie dort sind Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung subsidiär gegenüber Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung, die nach den §§ 9ff., § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB VI i. V. m. § 26 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX bei Vorliegen der persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erbracht werden. Im Verhältnis zur gesetzlichen Unfallversicherung folgt der Nachrang direkt aus § 11 Abs. 5, wenn Leistungen als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit i. S. d. gesetzlichen Unfallversicherung zu erbringen sind. Im Verhältnis zur Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung kann ein Nachrang nicht eintreten, weil diese nicht für Rehabilitationsleistungen zuständig sind.

 

Rz. 8

Die Subsidiarität der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung ist in jedem Fall dann ausgeschlossen, wenn Belastungserprobung und Arbeitstherapie als unselbstständige Bestandteile einer stationären Behandlung nach § 39 oder § 40 Abs. 2 SGB V erbracht werden (Schmidt, in: Peters, Handbuch der Krankenversicherung, § 42 Rz. 37).

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