Rz. 14

Abs. 3 (i. d. F. bis zum 31.12.2003) enthielt für die Zuzahlung eine Ausnahmeregelung. Der Eigenanteil des Versicherten über 18 Jahre beträgt 9,00 EUR je Kalendertag für die gesamte Dauer der Maßnahme. Auf § 39 Abs. 4 wird nämlich nur hinsichtlich der Höhe des Betrages je Kalendertag wie bei der Krankenhausbehandlung, nicht hingegen hinsichtlich der dortigen Beschränkungen im Übrigen Bezug genommen.

Das GMG hat an dieser grundsätzlichen Konzeption nichts geändert. Seit 1.1.2004 zahlen Versicherte jedoch den sich aus § 61 Satz 2 ergebenden Betrag, mithin 10,00 EUR je Kalendertag der Inanspruchnahme der Leistung. Die Belastungsgrenzen aus § 62 i. d. F. des GMG sind ab 1.1.2004 zu beachten, insoweit wird auf die Kommentierung dort verwiesen.

Die Zuzahlung zur stationären Krankenhaus- oder Rehabilitationsbehandlung ist für jeden angefangenen Behandlungstag, also auch für den Aufnahme- und den Entlassungstag, zu entrichten (BSGE 89 S. 167 = SozR 3 – 2500 § 40 Nr. 4).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge