Rz. 31

Der Gesetzgeber beabsichtigte zudem, durch die Anrechnung von Urlaub einer medizinisch nicht gerechtfertigten Inanspruchnahme entgegenzuwirken. Es war vorgesehen, die dafür notwendigen Rechtsgrundlagen durch eine Änderung des § 10 BUrlG zu schaffen (vgl. BT-Drs. 13/4615 S. 10). Diese Absicht wurde zunächst durch das Arbeitsrechtliche Beschäftigungsförderungsgesetz v. 25.6.1996 (BGBl. I S. 1476) verwirklicht, jedoch mit dem Sozialversicherungskorrekturgesetz v. 19.12.1998 (BGBl. I S. 3843) für den Regelfall wieder aufgegeben. Nach § 10 BUrlG darf keine Anrechnung erfolgen, soweit ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht. Dieser besteht nach § 9 Entgeltfortzahlungsgesetz bereits dann, wenn die Teilnahme an der Maßnahme Arbeitsverhinderung zur Folge hat. Die Dauer der Entgeltfortzahlung ist jedoch auf 6 Wochen beschränkt (§ 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG), so dass bei längeren Maßnahmen eine Anrechnung des die Dauer von 6 Wochen überschreitenden Zeitraumes in Betracht kommt.

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