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Inhalt und Umfang der ambulanten Hospizarbeit sind in § 2 der Rahmenvereinbarung nach § 39a Abs. 2 Satz 8 zu den Voraussetzungen der Förderung sowie zu Inhalt, Qualität und Umfang der ambulanten Hospizarbeit v. 3.9.2002 i. d. F. v. 14.3.2016 näher beschrieben. Danach erbringen ambulante Hospizdienste Sterbebegleitung sowie palliativ-pflegerische Beratung ggf. unter Einbeziehung der Angehörigen und Bezugspersonen der sterbenden Menschen. Die Behandlung der körperlichen Beschwerden (z. B. Schmerztherapie, Symptomkontrolle) obliegt hingegen den zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Ärztinnen und Ärzten und zugelassenen Pflegediensten. Die ambulanten Hospizdienste können Teil der multiprofessionellen Versorgungsstrukturen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung im Sinne eines integrativen Ansatzes sein.

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