Rz. 18

Mit der Änderung durch das HPG (vgl. Rz. 2c) hat der Gesetzgeber die Aufträge der Rahmenvereinbarungspartner auf Bundesebene im Hinblick auf die geforderte Überarbeitung der Rahmenvereinbarungen nach § 39a Abs. 1 Satz 4 über Art und Umfang sowie Sicherung der Qualität stationärer Hospize erweitert. Die Partner haben bundesweit geltende Standards zum Leistungsumfang und zur Qualität der zuschussfähigen Leistungen festzulegen. Dabei ist dem besonderen Verwaltungsaufwand stationärer Hospize, bedingt durch die häufig wechselnde Belegung, Rechnung zu tragen. Gleichzeitig haben die Partner die Verpflichtung, die geltenden Vereinbarungen nach Satz 4 mindestens alle 4 Jahre zu überprüfen und an aktuelle Versorgungs- und Kostenentwicklungen anzupassen.

Hinsichtlich der Vereinbarung von Standards zu Umfang und Qualität der zuschussfähigen Leistungen hat der Gesetzgeber in der amtlichen Begründung (BT-Drs. 18/5170 S. 25) den Vertragspartnern nähere Vorgaben gemacht. Dabei sieht er den weiten Aufgabenbereich der gesetzlichen Krankenversicherung für Leistungen, die der Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Krankheiten einschließlich der Linderung von Beschwerden dienen. Diese Aufgabenstellung ist im Bereich der Hospiz- und Palliativversorgung insofern deutlich erweitert worden, indem z. B. auch die psychosoziale Betreuung im Hospiz wie etwa die Sterbebegleitung durch Hospizkräfte oder Seelsorger sowie die Einbeziehung Angehöriger von der gesetzlichen Krankenkasse bezuschusst wird. Hiervon zu unterscheiden sind jedoch ausschließlich Leistungen, die keinen Bezug zu den Aufgaben der gesetzlichen Krankenversicherung haben und daher gesamtgesellschaftlich zu tragen sind. Dazu gehören z. B. Freizeitangebote, kulturelle Veranstaltungen oder pädagogische Angebote.

 

Rz. 19

Abs. 1 Satz 9 verpflichtet die Vereinbarungspartner, in der Rahmenvereinbarung auch zu regeln, in welchen Fällen Bewohner einer stationären Pflegeeinrichtung in ein stationäres Hospiz wechseln können. Dabei sind die berechtigten Wünsche der Bewohner zu berücksichtigen. Nach der bisherigen Gesetzeslage sah die Rahmenvereinbarung lediglich vor, dass in Ausnahmefällen nach Prüfung durch den medizinischen Dienst der Krankenkassen eine Verlegung erfolgen konnte, wenn eine angemessene Versorgung des Sterbenden im Pflegeheim nicht mehr möglich ist. Kommt nach einer Krankenhausbehandlung eine Entlassung aus dem Krankenhaus noch in Betracht, will der Gesetzgeber eine kurzfristige und unbürokratische Entscheidung über die Rückkehr in das Pflegeheim oder, wenn ein Hospizplatz zur Verfügung steht, auch über die Verlegung in ein stationäres Hospiz verwirklicht wissen (vgl. amtliche Begründung in BT-Drs. 18/6585 S. 29).

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