Rz. 15

Das HPG (vgl. Rz. 1a) hat dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen den gesetzlichen Auftrag erteilt, regelmäßig über die speziellen Versorgungsinstrumente der Palliativversorgung zu berichten. Dies betrifft neben den Regelungen der häuslichen Krankenpflege zur ambulanten Palliativversorgung auch die spezialisierte ambulante Palliativversorgung und umfasst auch die gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase in Pflegeheimen.

Diese Berichtspflichten ergänzen die Berichtspflichten zur Evaluation der Vergütungsregelungen für zusätzliche vertragsärztliche Leistungen im Einheitlichen Bewertungsmaßstab sowie die Evaluation der Kooperationsverträge mit Pflegeheimen durch den Bewertungsausschuss und soll mit diesen zeitlich synchronisiert werden. Die Berichtspflicht war einheitlich erstmals Ende 2017 vorgesehen (näher BT-Drs 18/6585 S. 28).

Nach Abs. 4 Satz 2 wird der Spitzenverband Bund der Krankenkassen ermächtigt, gegenüber seinen Mitgliedskassen die für die Berichte erforderlichen statistischen Daten festzulegen. Die zu übermittelnden Informationen sind zu anonymisieren.

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