Rz. 2

Der Zwischenbericht der Enquete-Kommission "Ethik und Recht der modernen Medizin" zur "Verbesserung der Versorgung Schwerstkranker und Sterbender in Deutschland durch Palliativmedizin und Hospizarbeit" v. 22.6.2005 (BT-Drs. 15/5858) verdeutlichte dem Gesetzgeber die Notwendigkeit einer flächendeckenden Verbesserung der palliativmedizinischen Versorgung. Ein Großteil der Patienten verstirbt derzeit im Krankenhaus. Mit der Regelung will der Gesetzgeber daher dem anerkannten gesellschaftlichen Ziel, entsprechend dem Wunsch der Menschen in Würde und möglichst in der eigenen häuslichen Umgebung zu sterben, Rechnung tragen (BT-Drs. 16/3100 S. 105).

 

Rz. 3

Die spezialisierte ambulante Palliativversorgung dient dem Ziel, die Lebensqualität und die Selbstbestimmung schwerstkranker Menschen zu erhalten, zu fördern und zu verbessern und ihnen ein menschenwürdiges Leben bis zum Tod in ihrer vertrauten häuslichen Umgebung oder in stationären Pflegeeinrichtungen zu ermöglichen. Durch die Regelung wird die Lücke geschlossen, die noch zwischen den verschiedenen Leistungsformen der häuslichen Krankenpflege nach § 37, der Krankenhausbehandlung nach § 39, den Leistungen der teilstationären und vollstationären Hospize nach § 39a sowie der vollstationären Pflege der sozialen Pflegeversicherung nach § 43 SGB XI bestanden hat.

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