Rz. 18

Der durch das GMG mit Wirkung zum 1.1.2004 eingefügte Abs. 3 führt auch für die Soziotherapie eine Zuzahlung für die Versicherten ein. Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, müssen als Zuzahlung je Kalendertag der Leistungsinanspruchnahme den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag an die Krankenkasse entrichten. Das bedeutet eine Zahlungsverpflichtung in Höhe von 10 % der anfallenden Kosten, mindestens 5,00 EUR, höchstens jedoch 10,00 EUR je Kalendertag. Wegen der Möglichkeit, dass Leistungen der Soziotherapie in unterschiedlichem Umfang anfallen, wird auf den Gesamtaufwand pro Tag der Leistungsinanspruchnahme abgestellt (BT-Drs. 15/1525 S. 90). Eine Beschränkung der Zuzahlung auf max. 28 Kalendertag, wie dies z. B. in § 39 Abs. 4 oder § 37 Abs. 5 vorgesehen ist, findet sich in § 37a Abs. 3 nicht.

 

Rz. 19

Die Regelung zu den Belastungsgrenzen in § 62 ist zu beachten (vgl. die Komm. dort).

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