Rz. 43

Neben der Beauftragung des Gemeinsamen Bundesausschusses mit einer Ergänzung der Richtlinie über die Verordnung häuslicher Krankenpflege in Abs. 7 Satz 1 (Rz. 35) beinhaltet Satz 2 eine Sonderregelung hinsichtlich der Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden. Diese kann auch in entsprechend spezialisierten Einrichtungen erfolgen. Die Regelung erweitert insoweit den Begriff der Häuslichkeit, der Abs. 1 und Abs. 2 zugrunde liegt, als die Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden auch außerhalb der Häuslichkeit der Patientin oder des Patienten erfolgen kann, nämlich in solchen auf die Versorgung dieser Art von Wunden spezialisierten Einrichtungen. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers soll die Öffnung des Leistungsorts nur moderat vorgenommen werden, ohne das dort verankerte Prinzip der Häuslichkeit grundsätzlich in Frage zu stellen. Entsprechenden Einrichtungen, die auf die pflegerische Versorgung von chronischen Wunden spezialisiert sind, wird es ermöglicht, die Leistungen der häuslichen Krankenpflege im Bereich der Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden in den Einrichtungen zu erbringen. Dabei sollen auch neue Wege der Versorgung berücksichtigt werden. Neben spezialisierten Einrichtungen wie Wundzentren, in denen eine besondere Versorgung angeboten wird, sollen auch ambulante Pflegedienste, die sich auf die Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden spezialisiert haben, diese Leistungen erbringen können (BT-Drs. 18/10186 S. 27 f.). Aufgrund der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit soll der Gemeinsame Bundesausschuss bei dem Beschluss der Richtlinien zur Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden die bereits existierende Breite des vorhandenen Therapieangebots berücksichtigen. Die Versorgung der Patientinnen und Patienten durch etablierte und bewährte Methoden sollen damit weiterhin sichergestellt werden (BT-Drs. 18/11205 S. 61).

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