Rz. 37

Der Anspruch auf häusliche Krankenpflege ist ausgeschlossen, soweit eine im Haushalt lebende Person den Kranken in dem erforderlichen Umfang pflegen und versorgen kann. Der in Frage kommende Personenkreis ist grundsätzlich uneingeschränkt. Angehörige wie Ehegatten oder ältere Kinder, aber auch sonstige Personen sind zu berücksichtigen, sofern sie im Haushalt leben. Ein besuchsweiser Aufenthalt im Haushalt des Versicherten auch für längere Zeit reicht hingegen nicht aus (BSG, Urteil v. 22.4.1987, 8 RK 22/85).

 

Rz. 38

Eine im Haushalt lebende Person kann den Kranken pflegen und versorgen, wenn sie dazu objektiv geeignet und darüber hinaus ihr die Pflege auch nach Art und Umfang zumutbar ist (bejaht für Hilfeleistungen der Ehefrau bei Heimdialyse: BSG, Urteil v. 14.3.1977, 3 RK 60/75; Urteil v. 3.11.1977, 3 RK 68/77, beide noch zu § 185 RVO, der einen Ausschlusstatbestand wie jetzt Abs. 3 nicht enthielt).

§ 37 Abs. 3 ist hinter seinem Wortlaut zurückbleibend dahingehend auszulegen, dass der Leistungsausschluss nicht schon dann eingreift, wenn die Hilfe durch Haushaltsangehörige geleistet werden könnte, sondern erst dann, wenn tatsächlich auch Hilfe geleistet wird. Im Hinblick auf die Intensität des Eingriffs zahlreicher pflegerischer Maßnahmen in Intimbereiche lässt Art. 1 Abs. 1 GG ein Einverständnis auf beiden Seiten als unverzichtbar erscheinen (BSG, Urteil v. 30.3.2000, B 3 KR 23/99 R).

 

Rz. 39

Die teilweise Möglichkeit oder Unmöglichkeit der Pflege und Versorgung ist in dem entsprechenden Umfang (Teilpflege) zu berücksichtigen. Gehindert werden kann die Pflege insbesondere durch schulische oder berufliche Pflichten. Können Mitglieder des Haushalts des Versicherten während dessen Erkrankung den Haushalt nicht neben ihrer Berufstätigkeit bzw. Berufs- oder Schulausbildung weiterführen, so kann die Krankenkasse häusliche Krankenpflege nicht mit der Begründung versagen, dass sich die Haushaltsmitglieder von ihrer Berufstätigkeit, Berufs- oder Schulausbildung zum Zwecke der pflegerischen Betreuung hätten beurlauben lassen können (BSG, Urteil v. 28.1.1977, 5 RKn 32/76). In aller Regel werden die Einzelheiten des Sachverhalts entscheidend sein.

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