Rz. 31

Der durch das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz eingeführte Abs. 2a (vgl. Rz. 3e) verpflichtet die Krankenkassen zur Zahlung von 640 Mio. EUR an den Ausgleichsfonds der sozialen Pflegeversicherung zur pauschalen Abgeltung der Vergütungszuschläge, die von den Pflegekassen nach § 8 Abs. 6 SGB XI an die vollstationären Pflegeeinrichtungen gezahlt werden, wenn diese über zusätzliches über die Pflegesatzvereinbarung hinausgehendes Personal verfügen. Damit soll die Schaffung von ca. 13.000 neuen Pflegepersonalstellen im Zusammenhang mit der medizinischen Behandlungspflege in Pflegeeinrichtungen aus Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung, die die Kosten der Behandlungspflege zu tragen hat, finanziert werden. Der Betrag errechnet sich bei Zugrundelegung von durchschnittlich 50.000,00 EUR Pflegekosten je Pflegefachkraft. Damit werden die Kosten zur Verbesserung der Pflege voll auf die gesetzliche Krankenversicherung übertragen (so zutreffend Knispel, in: BeckOK SozR SGB V, Stand 1.6.2021, § 37 Rz. 44b; abweichend Padé, in: jurisPK-SGB V, § 37 Rz. 66.5, der diese Zahlung als Anteil einordnet). Die Höhe der jeweils von den Krankenkassen zur zahlenden Umlage bemisst sich nach ihrer Versichertenzahl im Verhältnis zur Gesamtzahl der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Pflegeversicherung hat sicherzustellen, dass die von der gesetzlichen Krankenversicherung zur Verfügung gestellten Mittel auch tatsächlich jährlich entsprechend ihrer Zweckbindung eingesetzt werden (BT-Drs. 19/4453 S. 70 f.).

 

Rz. 31a

Das GVWG (vgl. Rz. 3g) hat mit Wirkung zum 1.1.2022 in Abs. 2a den Satz 1 durch zwei Sätze ersetzt. Mit der Neuregelung zur Personalbemessung werden die Vergütungszuschläge nach § 8 Abs. 6 SGB XI auslaufen und die Kosten in die Kalkulation der Pflegesätze einbezogen. Zur Erfüllung der Zwecksetzung der Unterstützung der Erbringung der medizinischen Behandlungspflege in vollstationären Pflegeeinrichtungen durch die gesetzliche Krankenversicherung wird der Finanzierungsbeitrag in unveränderter Höhe so nunmehr als direkte teilweise Mitfinanzierung der Behandlungspflegekosten festgeschrieben. Zusammen mit der vorgesehenen Begrenzung der pflegebedingten Eigenanteile trägt er damit weiter zur finanziellen Entlastung der vollstationär versorgten Pflegebedürftigen bei (so BT-Drs. 19/30560 S. 25). Gemäß Abs. 2a Satz 2 erfolgt die Zahlung anteilig quartalsweise.

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