Rz. 29

§ 37 Abs. 2 Satz 7 erweitert den Anspruchsrahmen für Wohnungslose. Versicherte, die nicht auf Dauer in Einrichtungen nach § 71 Abs. 2 oder 4 SGB XI aufgenommen sind, erhalten Leistungen nach Abs. 2 Satz 7 auch dann, wenn ihr Haushalt nicht mehr besteht und ihnen nur zur Durchführung der Behandlungspflege vorübergehender Aufenthalt in einer Einrichtung oder in einer anderen geeigneten Unterkunft zur Verfügung gestellt wird. Durch die mit dem GMG eingefügte Neuregelung wird eine Rechtsgrundlage dafür geschaffen, dass alleinstehende Wohnungslose Behandlungspflege erhalten. Die Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe schätzte die Zahl der alleinstehenden Wohnungslosen in Deutschland im Jahr 2000 auf 170.000, wovon etwa 24.000 Menschen, darunter ca. 2.000 bis 2.500 Frauen, ohne jede Unterkunft auf der Straße lebten. Etwa ein Drittel von ihnen ist gesetzlich krankenversichert. Wohnungslose Menschen werden, obwohl die Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung nicht immer gegeben ist, von den behandelnden Ärzten häufig vorsorglich ins Krankenhaus überwiesen, um dadurch sowohl die ärztliche als auch die pflegerische Versorgung und die notwendige Bettruhe sicherzustellen und so eine Verschlimmerung des Krankheitszustands zu vermeiden und eine schnellere Gesundung zu ermöglichen. Begründet wird dies damit, dass die Krankenkassen keine Behandlungspflege außerhalb eines Haushalts oder einer Familie leisten dürfen. Sowohl aus Versorgungsaspekten als auch wirtschaftlichen Aspekten ist es nach Auffassung des Gesetzgebers notwendig, die strukturellen Bedingungen zu schaffen, die es ermöglichen, wohnungslose Menschen in das ambulante Regelversorgungssystem zurückzuführen (BT-Drs. 15/1525 S. 90).

 

Rz. 30

Wesentliche Voraussetzung ist, dass Behandlungspflege in Einrichtungen oder anderen geeigneten Unterkünften, die den krankenversicherten Wohnungslosen aufnehmen, als eine Leistung der Krankenversicherung möglich gemacht wird, um die Krankenhauseinweisungen zu verhindern. Dadurch, dass die Aufnahme vorübergehend und nur zur Durchführung der Behandlungspflege erfolgen muss, wird klargestellt, dass bei Daueraufenthalt ohne eigenen Haushalt, z. B. in Heimen, weiterhin kein Anspruch auf Leistungen der Behandlungspflege besteht. Wie bei allen anderen Leistungen der Behandlungspflege im Haushalt oder der Familie werden weitere Kosten (z. B. Unterhalt, Verpflegung) nicht übernommen.

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