Rz. 13

Da häusliche Krankenpflege i. S. d. Abs. 1 stationäre Krankenhausbehandlung ersetzen soll, können grundsätzlich bei der sog. Krankenhausersatzpflege dieselben Pflegeleistungen wie im Krankenhaus erbracht werden (BSG, Urteil v. 26.3.1980, 3 RK 47/79). Dementsprechend umfasst diese Pflege Grund- und Behandlungspflege sowie hauswirtschaftliche Versorgung wie dies Abs. 1 Satz 3 beschreibt. Die hauswirtschaftliche Versorgung umfasst gemäß Anlage Nr. 5 der HKP-RL nur die Maßnahmen, die der Weiterführung der Hauswirtschaft dienen. Dies beinhaltet Besorgungen (auch von Arzneimitteln), Bettwäsche wechseln, Einkaufen, Heizen, Geschirr spülen, Müllentsorgung, Mahlzeitenzubereitung (auch Diät), Wäschepflege sowie Reinigung der Wohnung (Unterhalts- ggf. Grundreinigung). Der Anspruch auf Grundpflege beinhaltet die allgemeinen pflegerischen Maßnahmen nichtmedizinischer Art, die zur Aufrechterhaltung der Funktion des täglichen Lebens erforderlich sind. Die Behandlungspflege erfasst demgegenüber alle Pflegemaßnahmen, die durch eine bestimmte Erkrankung verursacht werden, speziell auf den Krankheitszustand des Versicherten ausgerichtet sind und dazu beitragen, die Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu verhindern oder zu lindern (BSG, Urteil v. 30.10.2001, B 3 KR 27/01 R, Rz. 22, m. w. N.). Erfasst werden nur diejenigen Pflegemaßnahmen, die eine medizinische Hilfeleistung darstellen, wie Injektionen, Verabreichung von Medikamenten (BSG, Urteil v. 28.9.2017, B 3 P 3/16 R – Insulingabe und Messen der Werte), Einläufe und Spülungen, Dekubitusbehandlungen, Anlegen und Wechseln von Verbänden u.Ä. Unerheblich ist, ob diese Hilfeleistungen von Laien oder qualifiziertem medizinischem Hilfspersonal ausgeführt werden. Eine hauswirtschaftliche Versorgung erfordert das Führen des Haushalts des Versicherten und damit das Ergreifen derjenigen Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung der grundlegenden Anforderungen an eine eigenständige Haushaltsführung unter Berücksichtigung der Belange des Versicherten allgemein notwendig sind. Nach Satz 4 ist der Anspruch auf bis zu 4 Wochen je Krankheitsfall begrenzt, kann jedoch gemäß Satz 5 in begründeten Ausnahmefällen nach Prüfung durch den Medizinischen Dienst verlängert werden. Bejaht dieser das weitere Vorliegen der Voraussetzungen, ist eine abweichende Entscheidung der Krankenkasse ermessensfehlerhaft.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge