Rz. 11

Der Anspruch auf häusliche Krankenpflege setzt voraus, dass Krankenhausbehandlung an sich geboten, aber nicht ausführbar ist, oder dass durch die häusliche Krankenpflege Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird. Ob Krankenhausbehandlung geboten ist, richtet sich nach den Voraussetzungen des § 39 (vgl. die Komm. dort). Nicht ausführbar ist Krankenhausbehandlung z. B. bei mangelnder Transportfähigkeit oder fehlendem Krankenhausplatz. Ist Krankenhausbehandlung nicht (mehr) erforderlich, weil z. B. der Versicherte austherapiert ist, scheidet ein Anspruch nach Abs. 1 aus.

 

Rz. 12

Demgegenüber ist die Alternative der Vermeidung von Krankenhausbehandlung erfüllt, wenn die Notwendigkeit des Klinikaufenthalts im gegenwärtigen Zeitpunkt zwar noch nicht gegeben ist, ohne häusliche Krankenpflege allerdings in absehbarer Zeit erforderlich wird (eine Klinik vermeidende häusliche Krankenpflege, BSGE 63, 140). Ein Fall nach § 37 Abs. 1 setzt voraus, dass ein vorübergehender Pflegebedarf zu befriedigen ist (BSG, Urteil v. 28.1.1999, B 3 KR 4/98 R; BSG, Urteil v. 20.5.2003, B 1 KR 23/01 R).

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