Rz. 47
Abs. 10 verpflichtet den Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die in § 132a Abs. 1 Satz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer zur Evaluation der nach Abs. 9 Satz 2 übermittelten Daten innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten der Regelung nach Abs. 8. Die Evaluierung hat durch einen von diesen 3 Organisationen gemeinsam zu beauftragenden unabhängigen Dritten zu erfolgen.
Dabei sind insbesondere darzustellen
- die mit der Versorgung nach Abs. 8 verbundenen Auswirkungen auf das Versorgungsgeschehen im Bereich der häuslichen Krankenpflege,
- die finanziellen Auswirkungen auf die Krankenkassen,
- die Wirtschaftlichkeit der Versorgung sowie
- die Auswirkungen auf die Behandlungs- und Ergebnisqualität.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen