Rz. 47

Abs. 10 verpflichtet den Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die in § 132a Abs. 1 Satz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer zur Evaluation der nach Abs. 9 Satz 2 übermittelten Daten innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten der Regelung nach Abs. 8. Die Evaluierung hat durch einen von diesen 3 Organisationen gemeinsam zu beauftragenden unabhängigen Dritten zu erfolgen.

Dabei sind insbesondere darzustellen

  • die mit der Versorgung nach Abs. 8 verbundenen Auswirkungen auf das Versorgungsgeschehen im Bereich der häuslichen Krankenpflege,
  • die finanziellen Auswirkungen auf die Krankenkassen,
  • die Wirtschaftlichkeit der Versorgung sowie
  • die Auswirkungen auf die Behandlungs- und Ergebnisqualität.

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