Rz. 46

Abs. 9 enthält gesetzliche Vorgaben zur Erhebung und Übermittlung notwendiger Angaben, um das tatsächliche Ausgabevolumen für die im Rahmen einer Verordnung nach Abs. 8 erbrachten Leistungen sowie für die Auswertung des Verordnungsgeschehens ermitteln zu können. Satz 1 verpflichtet die Krankenkassen, die Angaben zu den Ausgaben jeweils arztbezogen sowie versichertenbezogen zu pseudonymisieren. Der notwendige Arztbezug folgt vor dem Hintergrund einer Analyse und Auswertung des Verordnungsgeschehens. Da bei einer Blankoverordnung die Angaben zur Dauer und Häufigkeit der durchzuführenden Maßnahmen fehlen, ist die pseudonymisierte Zusammenführung dieser Daten je Versicherten erforderlich. Dazu übermitteln die Krankenkassen die Angaben nach Durchführung der Abrechnungsprüfung dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der diese Daten zum Zweck der Evaluierung nach Abs. 10 kassenübergreifend zusammenführt und sie dem nach Abs. 10 Satz 2 beauftragten unabhängigen Dritten übermittelt (Satz 2). Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen regelt das Nähere zur Datenübermittlung und zum Verfahren der Pseudonymisierung (Satz 3). Die übermittelten pseudonymisierten Daten sind vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen und vom beauftragten Dritten spätestens ein Jahr nach Abschluss der Evaluierung zu löschen (Satz 4).

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