Rz. 44

Der durch das GVWG ebenso wie die Abs. 9 und 10 (vgl. Rz. 3g) mit Wirkung zum 20.7.2021 angefügte Abs. 8 setzt eine der in dem von 3 Bundesministerien getragenen Gemeinschaftsprojekt Konzertierte Aktion Pflege (KAP) vereinbarten Maßnahmen um, eine Aufwertung der Fachkompetenz von Pflegefachpersonen auch dadurch zu erreichen, indem ihnen künftig mehr Befugnisse in der Versorgung von pflegebedürftigen Menschen eingeräumt werden. Die im allgemeinen Sprachgebrauch mit dem Begriff "Blankoverordnung" bezeichnete Versorgung für geeignete Leistungsbereiche der häuslichen Krankenpflege soll so in die Regelversorgung überführt werden. Innerhalb eines vertragsärztlich festgestellten Versorgungsrahmen sollen Pflegefachkräfte, die die in den Rahmenempfehlungen nach § 132a Abs. 1 Satz 4 Nr. 7 geregelten Eignungsanforderungen erfüllen, selbst über die erforderliche Häufigkeit und Dauer der nach dem Leistungsverzeichnis der Richtlinie nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 verordnungsfähigen Maßnahmen bestimmen können. Abs. 8 ermächtigt den Gemeinsamen Bundesausschuss, in der Richtlinie über die Verordnung häuslicher Krankenpflege Rahmenvorgaben zu einzelnen nach dem Leistungsverzeichnis der Richtlinie verordnungsfähigen Maßnahmen zu bestimmen. Gleichzeitig sollen in der Richtlinie auch Vorgaben zur Notwendigkeit eines erneuten Arztkontaktes und zur Information der Vertragsärztinnen oder des Vertragsarztes durch den Leistungserbringer über die erbrachten Maßnahmen bestimmt werden. Die für die Wahrnehmung der Interessen von Pflegediensten maßgeblichen Spitzenorganisation auf Bundesebene erhalten nach § 92 Abs. 7 vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinienregelung Gelegenheit zu Stellungnahme. Die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

 

Rz. 45

Es bedarf weiterhin einer ärztlichen Verordnung zur Versorgung mit häuslicher Krankenpflege. Die nähere inhaltliche Ausgestaltung hinsichtlich Häufigkeit, Dauer und Ausgestaltung der förderungsfähigen Maßnahmen obliegt der entsprechend qualifizierte Pflegefachkraft in eigener Verantwortung, eventuell in Rückkopplung zur Vertragsärztin bzw. zum Vertragsarzt (vgl. BT-Drs. 19/30560 S. 26).

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