Rz. 21

Für Verbandmittel liegt die Festsetzung von Festbeträgen im Ermessen der Spitzenverbände. Vorher haben sie die Anhörungen wie nach Abs. 2 vorzunehmen und zu berücksichtigen (Abs. 3 Satz 3). Für Verbandmittel sind keine Gruppen wie nach Abs. 1 zu bilden, da Abs. 1 ausdrücklich nicht in Bezug genommen ist. Verbandmittel sind nach der Definition in § 4 Abs. 9 AMG a. F.(vgl. jetzt auch § 31 Abs. 1b) Gegenstände, die dazu bestimmt sind, an der Oberfläche geschädigte Körperteile zu bedecken, Körperflüssigkeit aufzusaugen und der Anwendung von Arzneimitteln zu dienen, z. B. Wund- und Heftpflaster, Kompressen und Mullbinden. Für das Festsetzungsverfahren gilt das unter Rz. 13 ff. Dargelegte entsprechend. Festbeträge für Verbandmittel sind bislang nicht festgesetzt worden.

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