Rz. 1

Durch das am 1.1.1993 in Kraft getretene GSG v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) haben sich lediglich einige kleinere technische Änderungen ergeben. Abs. 4 ist gestrichen worden.

Durch das 7. SGB V-ÄndG v. 28.10.1996 (BGBl. I S. 1558) ist § 35 mit Wirkung zum 1.1.1997 um den Abs. 1a erweitert worden.

Abs. 5 Sätze 2 und 3 sind durch das GKV-Solidaritätsstärkungsgesetz (GKV-SolG) v. 19.12.1998 (BGBl. I S. 3853) neu gefasst worden.

 

Rz. 2

§ 35 hat durch das Festbetrags-Anpassungsgesetz (FBAG) v. 27.7.2001 (BGBl. I S. 1948) mit Wirkung zum 3.8.2001 weitere Änderungen erfahren. In Abs. 5 ist Satz 3 gestrichen worden. Nach Abs. 7 wurde nun Abs. 8 angefügt. Die Änderungen sind vor dem Hintergrund der Einfügung des § 35a durch das FBAG zu sehen. Dadurch wollte der Gesetzgeber hinsichtlich der Festbeträge für Arzneimittel angesichts des Vorlagebeschlusses des BSG v. 14.7.1995 (s. dazu unten Rz. 16 ff.), kartellrechtlich geprägter Urteile der Zivilgerichtsbarkeit sowie der Haltung des Bundeskartellamtes Rechtsklarheit und Planungssicherheit schaffen. Die gesetzliche Grundlage für die Anpassung und Bildung der Arzneimittel-Festbeträge, die wiederum zeitlich befristet ist, findet sich nun in § 35a (vgl. Komm. dort). Abs. 8 stellt klar, dass § 35 Abs. 1 bis 7 mit Ausnahme der Verweisung in § 36 Abs. 3 bis zum 31.12.2003 keine Anwendung findet. Das FBAG hat – in Bezug auf den Teilbereich der Arzneimittel und befristet bis zum 31.12.2003 – die Festbetragsfestsetzung und -anpassung einer Rechtsverordnung des BMGS anhand teilweise neuer materieller Kriterien vorbehalten.

Das Gesetzgebungsverfahren beruhte auf der Absicht, nur befristet und zur Vermeidung weiterer Prozesse sowie zur Herstellung von Rechtsklarheit und Planungssicherheit den Weg der Rechtsverordnung zu gehen (vgl. BT-Drs. 14/6041, S. 1, 5, 6). Die Bundesregierung erhoffte sich für die Zwischenzeit, dass die verfassungsrechtlichen Fragen in ihrem Sinne geklärt würden (vgl. nunmehr Urteil des BVerfG v. 17.12.2002, 1 BvL 28/95, 1 BvL 29/95, 1 BvL 30/95), sodass die hier zur Prüfung gestellten Normen wiederum zur Grundlage des Festbetragsverfahrens werden könnten. Die gesetzliche Neuregelung zielt damit lediglich auf einen vorübergehenden Zeitraum ab. Sie ist am 3.8.2001 in Kraft getreten (Art. 3 des Gesetzes) und belässt es hinsichtlich der schon festgesetzten Festbeträge im Rahmen des neu eingefügten § 35a Abs. 6 SGB V bei der Fortgeltung des bisherigen Rechts. Erst mit Erlass der Verordnung zur Anpassung von Arzneimittel-Festbeträgen (Festbetrags-Anpassungsverordnung – FAVO) v. 1.11.2001 (BGBl. I S. 2897), der gemäß ihrem § 3 Rückwirkung nicht zukommt, wurden die zur Prüfung gestellten Normen abgelöst.

 

Rz. 3

Das GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) hat die Norm umfangreich mit Wirkung zum 20.11.2003 geändert.

In Abs. 1 Satz 1 und 5 wurden jeweils die Wörter "Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen" durch die Wörter "Gemeinsame Bundesausschuss" ersetzt. Dabei handelt es sich lediglich um Folgeänderungen zur Änderung des § 91, der Grundlage der neuen Bezeichnung ist. Abs. 1a wurde neu gefasst.

In Abs. 2 Satz 1 wird nach dem Wort "des" das Wort "Gemeinsamen" eingefügt.

Dem Abs. 5 wurden folgende Sätze angefügt: "Der Festbetrag für die Arzneimittel in einer Festbetragsgruppe nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 soll den höchsten Abgabepreis des unteren Drittels des Intervalls zwischen dem niedrigsten Preis und dem höchsten Preis einer Standardpackung nicht übersteigen. Bei der Berechnung nach Satz 4 sind hochpreisige Packungen mit einem Anteil von weniger als 1 vom Hundert an den verordneten Packungen in der Festbetragsgruppe nicht zu berücksichtigen. Für die Zahl der Verordnungen sind die zum Zeitpunkt des Berechnungsstichtages zuletzt verfügbaren Jahresdaten des Arzneimittelindexes der gesetzlichen Krankenversicherung zugrunde zu legen."

Abs. 8 wurde wie folgt geändert: In Satz 1 wurden nach der Angabe "§ 36 Abs. 3" die Wörter "und zur Vorbereitung der Festsetzung von Festbeträgen, die ab dem 1. Januar 2004 gelten sollen," eingefügt. Folgende Sätze wurden angefügt: "Die nach Absatz 7 und § 35a Abs. 5 bekannt gemachten Festbeträge für verschreibungspflichtige Arzneimittel sind entsprechend den geänderten Handelszuschlägen der Arzneimittelpreisverordnung, zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190), umzurechnen; die umgerechneten Festbeträge finden ab dem 1. Januar 2004 Anwendung. Für die Umrechnung sind keine Stellungnahmen von Sachverständigen einzuholen. Die Spitzenverbände der Krankenkassen machen die Umrechnung der Festbeträge bis zum 1. Dezember 2003 bekannt; § 35a Abs. 5 Satz 1 gilt entsprechend. Die umgerechneten Festbeträge nach Satz 2 sowie die auf Grund der §§ 35 und 35a bekannt gemachten Festbeträge für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel in der zuletzt gültigen Fassung bleiben so lange gültig, bis sie neu bestimmt, angepasst oder aufgehoben werden."

 

Rz. 3a

Das Gesetz zur Verbesserung der Wirtschaft...

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