Rz. 23

Soweit ein Versicherter die Verordnung eines bestimmten Arzneimittels anstrebt und ihm dies vom Vertragsarzt bzw. der Kasse verweigert wird, ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit in Form der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage eröffnet. Ggf. ist in einem solchen Verfahren auch die Übereinstimmung der in Betracht kommenden Rechtsverordnung mit der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage zu überprüfen.

 

Rz. 24

Nach Auffassung des BSG hat der Hersteller eines Arzneimittels die Möglichkeit der Anfechtungsklage gegen die nach § 93 zu erstellende Übersicht über ausgeschlossene Arzneimittel (BSG, Urteil v. 16.7.1996, 1 RS 1/94). Im Rahmen der vertragsärztlichen Abrechnung ist bei Verstößen von Vertragsärzten gegen die Rechtsverordnung deren Überprüfung durch die gerichtliche Kontrolle der Entscheidungen der Prüfgremien (§ 106) eröffnet.

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