Rz. 15a

Mit der Neufassung des Abs. 1 durch das GKV-WSG ist Satz 2 eingefügt worden. Die Neufassung des Abs. 1 durch das HHVG (vgl. Rz. 6b) verschob die Regelung lediglich in den Satz 3. Darin ist eindeutig klargestellt, dass der Versorgungsanspruch schwerstbehinderter Versicherter bei stationärer Pflege nicht vom Grad der Rehabilitationsfähigkeit abhängt. Die Regelung ist auf die Entscheidung des BSG v. 22.7.2004 (SozR 4-2500 § 33 Nr. 5) zurückzuführen. Darin hatte das BSG den Anspruch einer schwerstbehinderten Heimbewohnerin auf Versorgung mit einem speziellen Lagerungsrollstuhl, der ihr noch ein gewisses Maß an passiver Teilhabe am Gemeinschaftsleben ermöglicht hätte, wegen fehlender Rehabilitationsfähigkeit verneint. Folge dieser Entscheidung war, dass Hilfsmittel, soweit sie nicht insofern vom Pflegeheim vorzuhalten waren, nur auf eigene Kosten oder aber aus Mitteln der Sozialhilfe beschafft werden konnten. Dieses Ergebnis hat der Gesetzgeber als nicht vertretbar angesehen und durch die neue Regelung in Satz 2 korrigiert (BT-Drs. 16/3100 S. 102). Sah der ursprüngliche Gesetzentwurf noch einen Anspruch für alle Versicherten vor, ist letztlich die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit Gesetz geworden (BT-Drs. 16/4200 S. 17, 32). Die Regelung ist nunmehr ausdrücklich auf den Bereich der stationären Pflege begrenzt worden.

 

Rz. 15b

Allerdings ist Folge der Beschlussempfehlung auch, dass mit einer über den ursprünglichen Gesetzentwurf hinaus vorgenommenen Ergänzung ausdrücklich klargestellt wurde, dass Pflegeeinrichtungen zur Vorhaltung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln, die für den üblichen Pflegebetrieb jeweils notwendig sind, verpflichtet sind. Damit soll eine unbeabsichtigte Kostenverlagerung bei Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln auf die gesetzliche Krankenversicherung verhindert werden. Die Notwendigkeit stationärer Pflege soll einem Anspruch gegenüber der Krankenkasse auf Versorgung mit Hilfsmitteln zum Behinderungsausgleich allerdings nicht deshalb im Weg stehen, weil eine Teilhabe am Leben der Gemeinschaft nur noch in eingeschränktem Maße ermöglicht werden kann. Darüber hinaus ist klargestellt, dass die vom BSG insbesondere in den Entscheidungen v. 10.2.2000 (B 3 KR 26/99 R – Multifunktionsrollstuhl), v. 6.6.2002 (B 3 KR 67/01 R – Ernährungspumpe), v. 24.9.2002 (B 3 KR 15/02 R – Dekubitusmatratze) und v. 28.5.2003 (B 3 KR 30/02 R – Toilettenrollstuhl) entwickelten Grundsätze zur Abgrenzung der Leistungsbereiche der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung durch die Regelung nicht in Frage gestellt werden.

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