Rz. 22f

Die Krankenkasse kommt ihrer Pflicht zur Verschaffung einer Sachleistung bei Hilfsmitteln grundsätzlich durch eine Erklärung der Übernahme der Kosten nach (grundlegend BSG, Urteil v. 25.1.1995, 3/1 RK 63/93 Rz. 10). Nach Abs. 5 kann die Krankenkasse nach ihrem Ermessen den Versicherten die erforderlichen Hilfsmittel auch leihweise überlassen. In diesem Rahmen kann sie auch entscheiden, ob die überlassenen Hilfsmittel in das Eigentum des/der Versicherten übergehen sollen, was bei individuell angefertigten Gegenständen in aller Regel nicht in Betracht kommen dürfte (Nolte, in: KassKomm. SGB V, § 33 Rz. 63).

 

Rz. 22g

Abs. 5 Satz 2 gibt der Krankenkasse die Möglichkeit, die Bewilligung von Hilfsmitteln von bestimmten Bedingungen abhängig zu machen. Nach dem Gesetzeswortlaut können sich diese Bedingungen aber nur auf die ordnungsgemäße Anpassung oder Ausbildung im Gebrauch des Hilfsmittels beziehen. In der Gesetzesbegründung heißt es weitergehend, dass die Krankenkasse bei der Beschaffung eines Hilfsmittels auch prüfen solle, ob eine Änderung oder Instandsetzung von bisher benutzten Hilfsmitteln nicht wirtschaftlicher sei, wobei eine Wiederverwendung insbesondere bei teuren Hilfsmitteln in Betracht käme (vgl. BT-Drs. 11/2237 S. 174).

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