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Die Regelung entsprach ursprünglich im Wesentlichen dem bis dahin geltenden Recht (§ 182b RVO). Brillen und Kontaktlinsen waren ausdrücklich in den Hilfsmittelkatalog des Abs. 1 aufgenommen worden. Weiter übernahm Abs. 1 Satz 2 (jetzt in Abs. 1 Satz 5) die Rechtspraxis in das Gesetz, dass der Anspruch auch die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln sowie die Ausbildung in ihrem Gebrauch umfasst.

Eingeführt wurde auch hier die Festbetragsregelung (jetzt in § 35 SGB V). Außerdem war die Möglichkeit einbezogen (Abs. 1 Satz 1), dass nach § 34 Abs. 4  durch Rechtsverordnung Hilfsmittel mit geringem Abgabepreis von der Leistungspflicht der Krankenkassen ausgenommen werden. Begrenzt wird der Anspruch jetzt im Wesentlichen durch Leistungsausschlüsse nach § 34 sowie durch die gemäß § 33 Abs. 1 Satz 4 i. V. m. § 92 Abs. 1 erlassene Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Hilfsmittel-Richtlinie/HilfsM-RL) i.d. Neufassung v. 21.12.2011/15.3.2012, zuletzt geändert am 24.11.2016, in Kraft getreten am 17.2.2017 (veröffentlicht auf der Homepage des Gemeinsamen Bundesausschusses im Internet unter https://www.g-ba.de/downloads/62-492-1352/HilfsM-RL_2016-11-24_iK-2017-02-17.pdf).

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