Rz. 1

§ 33 Abs. 1 letzter Satz ist durch das Beitragsentlastungsgesetz (BeitrEntlG) v. 1.11.1996 (BGBl. I S. 1631) eingeführt worden. Abs. 4 erster Satz wurde gestrichen.

Abs. 2 Satz 3 ist durch das 2. GKV-NOG v. 23.6.1997 (BGBl. I S. 1520) eingefügt worden.

 

Rz. 2

Das GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) hat § 33 mit Wirkung zum 1.1.2004 in weiten Teilen neu gefasst und insbesondere den Leistungsanspruch auf Sehhilfen stark eingeschränkt. Die neuen Zuzahlungsregelungen werden auch auf den Bereich der Hilfsmittel übertragen. Im Einzelnen:

Abs. 1 wird wie folgt geändert: In Satz 1 werden die Wörter "Seh- und" gestrichen. Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: "Für nicht durch Satz 1 ausgeschlossene Hilfsmittel bleibt § 92 unberührt."

Nach dem bisherigen Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt: "Versicherte haben bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen entsprechend den Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2. Für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besteht der Anspruch auf Sehhilfen, wenn sie aufgrund ihrer Sehschwäche oder Blindheit, entsprechend der von der Weltgesundheitsorganisation empfohlenen Klassifikation des Schweregrades der Sehbeeinträchtigung, auf beiden Augen eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 aufweisen; Anspruch auf therapeutische Sehhilfen besteht, wenn diese der Behandlung von Augenverletzungen oder Augenerkrankungen dienen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in Richtlinien nach § 92, bei welchen Indikationen therapeutische Sehhilfen verordnet werden."

Abs. 2 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt: "Für andere Hilfsmittel übernimmt sie die jeweils vertraglich vereinbarten Preise gemäß § 127 Abs. 1 Satz 1. Hat die Krankenkasse Verträge nach § 127 Abs. 2 Satz 1 geschlossen und können die Versicherten hierdurch in für sie zumutbarer Weise mit Hilfsmitteln versorgt werden, trägt sie die Kosten in Höhe des Preises nach § 127 Abs. 3 Satz 2 bis 4, höchstens die tatsächlich entstandenen Kosten. Die Differenz zwischen dem Preis nach § 127 Abs. 3 Satz 2 bis 4 und dem Abgabepreis des in Anspruch genommenen Leistungserbringers zahlen Versicherte an den Leistungserbringer."

Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst: "Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten zu jedem zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordneten Hilfsmittel als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag zu dem von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrag an die abgebende Stelle; der Vergütungsanspruch nach den Sätzen 1 und 2 verringert sich um die Zuzahlung; die Zuzahlung bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln beträgt 10 vom Hundert je Packung, höchstens jedoch 10,00 EUR für den Monatsbedarf je Indikation."

Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: "Anspruch auf Versorgung mit Kontaktlinsen besteht für anspruchsberechtigte Versicherte nach Absatz 1 nur in medizinisch zwingend erforderlichen Ausnahmefällen."

In Abs. 3 Satz 2 und in Abs. 4 werden die Wörter "Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen" durch die Wörter "Gemeinsamer Bundesausschuss" ersetzt. Dabei handelt es sich um eine Folgeänderung zu § 91 SGB V. Der Gemeinsame Bundesausschuss ersetzt die bisherigen Normsetzungsgremien und trifft alle versorgungsrelevanten Entscheidungen, die bisher diesen Ausschüssen oblagen.

 

Rz. 3

Das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 376) hat mit Wirkung zum 1.4.2007 Abs. 1 neu gefasst, aus den Sätzen 4 bis 7 des bisherigen Abs. 1 wurde Abs. 2, der bisherige Abs. 2 wurde aufgehoben. In dem neuen Abs. 2 Satz 1 wurde die Angabe "den Sätzen 1 und 2" durch die Angabe "Absatz 1" ersetzt. In Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 wurde dementsprechend die Angabe Abs. 1 durch die Angabe Abs. 2 ersetzt. Nach Abs. 5 sind die Abs. 6 bis 8 eingefügt worden.

 

Rz. 4

Art. 1 Nr. 1b des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) v. 15.12.2008 (BGBl. I S. 2426) hat mit Wirkung zum 1.1.2010 in Abs. 6 Satz 1 die Wörter "oder nach § 126 Abs. 2 versorgungsberechtigt" gestrichen und Abs. 7 Satz 2 aufgehoben. Dabei handelt es sich lediglich um notwendige Folgeänderungen aufgrund der Änderungen in § 126. Ab dem 1.1.2010 sind nur noch Vertragspartner der Krankenkassen zur Versorgung der Versicherten berechtigt. Die Berechtigung aufgrund der Übergangsregelung in § 126 Abs. 2 entfällt. Korrespondierend hierzu sind die Wahlmöglichkeiten der Versicherten unter den Leistungserbringern sowie die Regelungen zur Leistungshöhe anzupassen.

 

Rz. 5

Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz – GKV-VStG) v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 2983) hat Abs. 9 angefügt. Die Änderung ist am 1.1.2012 in Kraft getreten.

 

Rz. 6

Durch Art. 3 Nr. 8 des Gesetzes zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtung-Gesetz – PNG) v. 23.10. 2012 ...

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