Rz. 8c

Das GMG hat durch die Anfügung von Satz 2 in Abs. 1 (ab 9.6.2021 i. d. F. durch das DVPMG nun Satz 3, vgl. Rz. 3d) deutlich gemacht, dass nunmehr der Leistungsanspruch sowohl durch die gesetzlichen Leistungsausschlüsse in § 34 Abs. 1, ferner durch die Regelungen aufgrund der Rechtsverordnungsermächtigungen in § 34 Abs. 2 und 3 i. d. F. des GMG sowie auch durch die Arzneimittelrichtlinien konkretisiert wird. Es handelt sich dabei um eine Folgeänderung aus der Ergänzung des § 34 Abs. 3 durch das GMG. Vgl. hierzu im Übrigen die Komm. zu § 34.

Neue Heilmittel dürfen nur verordnet werden, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss zuvor ihren therapeutischen Nutzen anerkannt und in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz. 2 Nr. 6 Empfehlungen zur Qualitätssicherung abgegeben hat (§ 138; vgl. zuletzt noch BSG, Urteil v. 17.12.2020, B 1 KR 19/20, Rz. 20 ff.).

 

Rz. 8d

Nichtverordnungsfähige Heilmittel i. S. d. Heilmittel-RL sind gemäß der Anlage 1:

a)

Maßnahmen, deren therapeutischer Nutzen nach Maßgabe der BUB-Richtlinie nicht nachgewiesen ist:

 
1. Hippotherapie,
2. Isokinetische Muskelrehabilitation,
3. Höhlentherapie,
4. Musik- und Tanztherapie,
5. Magnetfeldtherapie ohne Verwendung implantierter Spulen (Magnetfeldgeräte zur Anwendung bei der invasiven Elektroosteostimulation unterliegen den Regelungen über die Verordnung von Hilfsmitteln),
6. Fußreflexzonenmassage,
7. Akupunktmassage,
8. Atlas-Therapie nach Arlen,
9. Mototherapie,
10. Zilgrei-Methode,
11. Atemtherapie nach Middendorf,
12. Konduktive Förderung nach Petö.
b)

Indikationen, bei denen der Einsatz von Maßnahmen, deren therapeutischer Nutzen nachgewiesen ist, nicht anerkannt ist:

 
1. Entwicklungsbedingte Sprechunflüssigkeit im Kindesalter,
2. Stimmtherapie bei nicht krankhaftem Verlauf des Stimmbruchs,
3. alle psychotherapeutischen Behandlungsformen, die Regelungsgegenstand der Psychotherapie-Richtlinien sind,
4. Störungen wie Lese- und Rechtschreibschwäche, sonstige isolierte Lernstörungen.
c)

Maßnahmen, die der persönlichen Lebensführung zuzuordnen sind:

 
1. Massage des ganzen Körpers (Ganz- bzw. Vollmassagen),
2. Massage mittels Gerät/Unterwassermassage mittels automatischer Düsen,
3. Teil- und Wannenbäder, soweit sie nicht nach den Vorgaben des Heilmittelkataloges verordnungsfähig sind,
4. Sauna, römisch-irische und russisch-römische Bäder,
5. Schwimmen und Baden, auch in Thermal- und Warmwasserbädern,
6. Maßnahmen, die der Veränderung der Körperform (z. B. Bodybuilding) oder dem Fitness-Training dienen,
7. Maßnahmen, die ausschließlich der Anreizung, Verstärkung und Befriedigung des Sexualtriebes dienen sollen.
 

Rz. 8e

Allerdings dienen die Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII anderen Zwecken und können deshalb weitergehen als die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem SGB V. Die Petö-Therapie ist als sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nicht deshalb ausgeschlossen, weil sie als Heilmittel in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht verordnet werden darf (vgl. hierzu BSG, Urteil v. 29.9.2009, B 8 SO 19/08 R).

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