Rz. 8c
Das GMG hat durch die Anfügung von Satz 2 in Abs. 1 (ab 9.6.2021 i. d. F. durch das DVPMG nun Satz 3, vgl. Rz. 3d) deutlich gemacht, dass nunmehr der Leistungsanspruch sowohl durch die gesetzlichen Leistungsausschlüsse in § 34 Abs. 1, ferner durch die Regelungen aufgrund der Rechtsverordnungsermächtigungen in § 34 Abs. 2 und 3 i. d. F. des GMG sowie auch durch die Arzneimittelrichtlinien konkretisiert wird. Es handelt sich dabei um eine Folgeänderung aus der Ergänzung des § 34 Abs. 3 durch das GMG. Vgl. hierzu im Übrigen die Komm. zu § 34.
Neue Heilmittel dürfen nur verordnet werden, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss zuvor ihren therapeutischen Nutzen anerkannt und in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz. 2 Nr. 6 Empfehlungen zur Qualitätssicherung abgegeben hat (§ 138; vgl. zuletzt noch BSG, Urteil v. 17.12.2020, B 1 KR 19/20, Rz. 20 ff.).
Rz. 8d
Nichtverordnungsfähige Heilmittel i. S. d. Heilmittel-RL sind gemäß der Anlage 1:
a) | Maßnahmen, deren therapeutischer Nutzen nach Maßgabe der BUB-Richtlinie nicht nachgewiesen ist:
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b) | Indikationen, bei denen der Einsatz von Maßnahmen, deren therapeutischer Nutzen nachgewiesen ist, nicht anerkannt ist:
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c) | Maßnahmen, die der persönlichen Lebensführung zuzuordnen sind:
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Rz. 8e
Allerdings dienen die Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII anderen Zwecken und können deshalb weitergehen als die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem SGB V. Die Petö-Therapie ist als sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nicht deshalb ausgeschlossen, weil sie als Heilmittel in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht verordnet werden darf (vgl. hierzu BSG, Urteil v. 29.9.2009, B 8 SO 19/08 R).
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